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EuGH: Deutsches Arbeitsrecht verstößt gegen EU-Recht

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitnehmern in Deutschland gestärkt. Die deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag.

Nach deutschem Arbeitsrecht verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt. Doch das ist laut EuGH-Urteil nicht zulässig.

In dem Fall war eine Frau seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei einem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt.

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Dagegen klagte die Frau und machte geltend, dass diese Regelung eine verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Die Kündigungsfrist hätte vier Monate betragen müssen, was einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren entspreche. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem EU-Recht befragt.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte das Urteil. «Es spiegelt die Position wider, die die Gewerkschaften bereits bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht hatten», sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock. Nun müsse der Gesetzgeber zügig die gesetzlichen Regelungen ändern.

ddp.djn/rab/mbr

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