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Entscheiden Sie doch selbst, welcher Schornsteinfeger Ihnen auf `s Dach steigen darf

Ende November 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegergesetz durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz abgelöst. Dieses Gesetz wurde von der Bundesregierung auf Druck der EU erlassen, um EU Ausländern zu ermöglichen, Schornsteinfegertätigkeiten auch in Deutschland anbieten zu dürfen.

Bis Ende 2012 gelten in der BRD Übergangsbestimmungen, die es deutschen Schornsteinfegern untersagt, in Konkurrenz selbstständig Dienstleistungen in Schornsteinfegerhandwerk anzubieten.

Foto: Webseite www.Freieschonsteinfegerwahl.de

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Der Gesetzgeber hat allerdings für EU Schornsteinfeger erhebliche bürokratische Hürden aufgebaut.
Dennoch hat jetzt der im französischen Hombourg Haut ansässige Schornsteinfeger Werner Saling von einer deutschen Handwerkskammer die Zulassung zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten erhalten. Herr Saling hat einen in Forbach wohnenden freien deutschen Schornsteinfegermeister angestellt, der zukünftig die deutschen Kunden betreuen wird.
Was müssen sie tun, um den Schornsteinfeger zu wechseln:
Zukünftig müssen die Bürgerinnen und Bürger den Schornsteinfeger selbst mit der Durchführung von Kehr – und Überprüfungstätigkeiten beauftragen.

Hierzu hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, den Betreibern sogenannter Feuerstätten (Heizungen, Öfen etc.) einen Feuerstättenbescheid auszustellen hat, den der Betreiber der Feuerstätte bei diesem beantragen muss.
Dieser Feuerstättenbescheid kann, wenn keine Feuerstättenschau ansteht, von Bezirksschornsteinfegermeister auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellt werden.

Stellt der Bezirkschornsteinfegermeister fest, dass bei ihnen eine kostenpflichtige Feuerstättenschau ansteht , sollten sie in jedem Fall prüfen, wann der Bezirkschornsteinfegermeister die letzte sogenannte Feuerstättenschau in das Kehrbuch eingetragen hat.

Dies können sie auch bei der zuständigen Aufsicht im Kreis feststellen lassen.

Im Feuerstättenbescheid wird festgelegt, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt durchzuführen sind.

Möchten Sie einen freien Schornsteinfeger, z.B. die Fa. Saling beauftragen, so übersenden sie diesen Bescheid mit einem schriftlichen Auftrag an diesen.

Die freien Schornsteinfeger werden mit ihnen einen Termin zur Erledigung der Arbeiten vereinbaren.

Der Bezirkschornsteinfegermeister wird vom Betreiber, oder , wenn damit beauftragt, vom freien Schornsteinfeger mittels eines Formblattes darüber informiert, dass er die Arbeiten zum vorgeschriebenen Zeitpunkt durchführen wird, bzw. durchgeführt hat.

Die Rechnungen werden transparent und nachvollziehbar erstellt, sodass sie einen Überblick über die tatsächlich geleistete Arbeit haben. Außerdem haben sie Einsicht in eine Preisleiste, in der die Kosten für die Dienstleistungen aufgelistet sind. Mit der Beauftragung des freien Schornsteinfegers schließen sie einen Werkvertrag, wie er obligatorisch zwischen Handwerkern und Kunden abgeschlossen wird.

Die freien Schornsteinfeger übernehmen selbstverständlich wie jeder andere Handwerker die Garantie für ihre Tätigkeit und haften für etwaige Schäden im Rahmen der von ihnen durchgeführten Arbeiten. Somit sind eventuelle Befürchtungen, der freie Schornsteinfeger könnte seine Arbeiten nicht sachgerecht durchführen unbegründet.

Die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften obliegt nach wie vor dem Eigentümer bzw. Betreiber der Feuerstätte. Wenn sie die erforderlichen Arbeiten nicht zu den vorgeschriebenen Terminen durchführen lassen, ist der Bezirkschornsteinfeger zu einer Ersatzvornahme berechtigt.

Die sogenannten hoheitlichen Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfeger beschränken sich ab 2013 auf Bauabnahmen, Feuerstättenschau und Führung des Kehrbuches.

Folgende Bescheinigungen werden für den Schornsteinfegerwechsel dringend benötigt:
1. Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten (Grundlage) Diese hat Ihre zuständiger BSFM Ihnen auf Wunsch auszuhändigen!

2. Feuerstättenbescheid des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters (Grundlage) Kostenpunkt ca.12 €

3.Die Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters in Kopie (Kalkulation) Ihre letzte Rechnung Ihres BSFM.

4. Messbescheinigung in Kopie (Datenerfassung) Die der letzten Messung,Überprüfung

Landgericht Berlin : Fremde Schornsteinfeger erlaubt !
Kein Schutz von Bezirksschornsteinfegermeistern durch Verbot der Vermittlung “freier” Schornsteinfeger in Deutschland. In Berlin dürfen auch Schornsteinfeger von außerhalb ihre Leistungen anbieten.

Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Ein Berliner Bezirksschornsteinfegermeister ist vor dem Landgericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, in einem Eilverfahren gegen die Tätigkeit sogenannter freier Schornsteinfeger in seinem Kehrbezirk vorzugehen.
Das Landgericht hat seine Anträge zurückgewiesen, mit denen er die regelmäßige Vermittlung von Schornsteinfegerleistungen an andere deutsche oder ausländische Schornsteinfeger und die logistische Abwicklung solcher Verträge durch die Antragsgegner unterbinden wollte. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um ein auf Schornsteinfegerleistungen spezialisiertes Unternehmen und seinen Geschäftsführer.
Regelungen im Schornsteinfegergesetz
Der Antragsteller sah in der Tätigkeit der Antragsgegner einen Verstoß gegen eine Regelung des Schornsteinfegergesetzes, nach der solche Aufgaben u.a. von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ohne gewerbliche Niederlassung im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt werden dürfen.
Dem ist das Landgericht nicht gefolgt, weil einige der angegriffenen Handlungen nicht den Kehrbezirk des Antragstellers betreffen. Darüberhinaus kann nach Auffassung der Kammer wegen der gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung deutscher Rechtsnormen die Tätigkeit der Antragsgegner nicht mit einer Niederlassung der ausländischen Schornsteinfeger gleichgestellt werden.

Quellenverweis : www.kostenlose-urteile.de/Landgericht-Berlin-Fremde-Schor…

Weitere Informationen unter: www.freieschornsteinfegerwahl.de/homep.htm


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Veröffentlicht von: opr
am 6. Feb 2011 und wurde einsortiert unter:
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Schlagwörter: Bezirksschornsteinfegermeister, das deutsche Schornsteinfegergesetz, eine kostenpflichtige Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Feuerstättenschau, Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Garantie für ihre Tätigkeit und haften für etwaige Schäden, Gesetzgeber, Heizungen, Kehrbuch, Öfen etc, Rechnungen werden transparent und nachvollziehbar, Schornsteinfegertätigkeiten, tatsächlich geleistete Arbeit, Werkvertrag

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