RechtVerschiedenes
Dienstwagen führt nicht zu höherer Betriebsrente
Frankfurt (ddp.djn). Ein Dienstwagen zählt nicht zum Gehalt und wird deshalb bei der Berechnung einer Betriebsrente nicht mit einbezogen.
Das hat das hessische Landesarbeitsgericht (AZ: 8 Sa 188/08) entschieden. In dem Fall wollte der Mann den versteuerten geldwerten Vorteil von 350 Euro monatlich bei der Berechnung der Betriebsrente mit einbezogen wissen, denn seiner Meinung nach handelte es sich bei dem Dienstwagen um eine Zulage. Doch die Richter sahen das anders. Sachleistungen wie zum Beispiel Freiflüge bei Flugunternehmen gehörten nämlich grundsätzlich nicht zum Bruttomonatsgehalt. Und als Zulage sei der Dienstwagen auch nicht zu verstehen, weil im allgemeinen Sprachgebrauch Zulagen stets Geldzahlungen und nicht Sachleistungen seien.
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