Dienstunfähigkeitsklausel gilt bei Berufsunfähigkeit nicht immer
Koblenz (ddp.djn). Ist nach den Versicherungsbedingungen vorgesehen, dass eine Berufsunfähigkeit dann vorliegt, wenn der Versicherte wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird, greift die Klausel nicht ein, wenn die Entlassungsverfügung auch auf disziplinarisches Fehlverhalten gestützt ist. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 10 U 736/08) entschieden.
An der Entscheidung änderte auch die Erklärung des Versicherten nichts, dass seine disziplinarischen Verfehlungen gerade ihre Ursache in der psychischen Erkrankung hätten, die zur Berufsunfähigkeit geführt hatte. Eine solche Annahme sei nicht so naheliegend, dass sie zu berücksichtigen sei, meinten die Richter. Vielmehr müsse der Betroffene einen neuen Antrag stellen, damit die psychischen Beschwerden als Grund für die Berufsunfähigkeit geprüft werden können.
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