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Buchführungstipps für Existenzgründer

Berlin. Für Existenzgründer, die keine kaufmännische Ausbildung absolviert haben, zählt die korrekte Buchführung zu den größeren Herausforderungen. Eine informative Kurzbroschüre des Bundeswirtschaftsministeriums erläutert, welche Buchführungspflichten beachtet werden müssen und welche Wahlrechte Unternehmer haben.

Eine doppelte Buchführung müssen demnach alle Kaufleute, Einzelunternehmen wie OHG und KG und Kapitalgesellschaften wie die GmbH, Limited oder AG haben. Bei Nicht-Kaufleuten und Freiberuflern reicht die einfache Buchführung, also eine Einnahmen-Überschussrechnung nebst Inventarliste.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Gewinn pro Jahr unter 50 000 Euro liegt und der Umsatz nicht die Grenze von 500 000 Euro übersteigt. Einzelkaufleute, die die genannten Bedingungen in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllen, sind nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ebenfalls von der Buchführungspflicht befreit.

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Unternehmer mit Buchführungspflicht sollten, wenn sie keine einschlägigen Kenntnisse haben, unbedingt einen Buchführungskurs absolvieren. Sie können auch einen Dienstleister mit der Buchführung beauftragen. Allerdings darf ein Buchführungsbüro keinen Kontenplan aufstellen. Dies ist dem Steuerberater vorbehalten.

(Die Broschüre Gründerzeiten Nr. 38, Thema Buchführung: «Wer schreibt, der bleibt» ist im Internet beim Bundeswirtschaftsministerium als Download verfügbar, bmwi.de, Link Service, Publikationen)

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