Angaben zu ihrer bisherigen Wohnsituation muss der Vermieter nicht machen
Karlsruhe (dapd). Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss nicht weitschweifig begründet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Es reiche grundsätzlich aus, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben die Person benennt, für die die Wohnung benötigt wird und ihr Interesse an der Erlangung der Wohnung beschreibt. Angaben zu ihrer bisherigen Wohnsituation muss der Vermieter nicht machen.
Im vorliegenden Fall richtete sich sie Eigenbedarfskündigung gegen die Mieterin einer Einzimmerwohnung in München. Im Kündigungsschreiben betonten die Vermieter, dass ihre Tochter nach einem Studienjahr in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen “eigenen Hausstand begründen” wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.
Das Landgericht München hielt die Eigenbedarfskündigung aus formellen Gründen für unwirksam, weil die Vermieter die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten. Sie hätten keine konkreten Angaben zur derzeitigen Wohnsituation der Tochter gemacht. Doch dies ist nach dem BGH-Urteil gar nicht nötig.
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Gas-Sonderkunden bei Preiserhöhungen gestärkt. Gasversorger müssten das für Tarifkunden bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht «unverändert» in Verträge für Sonderkunden übernehmen, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Preisanpassungsklauseln seien dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Kunden abwichen.
Karlsruhe. Ein Mieter muss eine Kaution erst zahlen, wenn der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Sonderkonto benannt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Ein Vermieter müsse eine ihm überlassene Mietsicherheit "getrennt von seinem Vermögen anlegen". Das gelte unabhängig von der Anlageform. Zweck dieser Regelung sei es,…
Karlsruhe/Berlin. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Haftung für Wasserkosten gestärkt. Bei einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Haus hafteten grundsätzlich nicht einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Forderung des Versorgungsunternehmens, entschied der BGH in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.