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Unterweisungen in Zeiten von Corona – dank E-Learning Modulen ein Leichtes

2021-02-17-Arbeitsschutzregel
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Die derzeitige Situation stellt viele Bereiche des normalen Lebens und der Arbeitswelt auf den Kopf. Geschäftsschließungen, Umsatzverluste, drohende Insolvenzen – gerade Unternehmer sehen sich im Moment großen Herausforderungen entgegen, bei denen sehr viele unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden müssen.

Einen solchen Aspekt stellen auch die regelmäßig durchzuführenden Arbeitsschutzunterweisungen dar. Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten?

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen für den Arbeitsschutz hinsichtlich der derzeitigen Pandemie-Situation. Sie basiert auf dem SARS-COV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS und umfasst alle Maßnahmen, mit denen das Infektionsrisiko aller Beschäftigten gesenkt werden soll. Nur dann, wenn sich Unternehmen an diese Regelungen halten, handeln sie rechtskonform.

Viele Unternehmen wurden in den vergangenen Wochen und Monaten mit Auflagen und Erlassen konfrontiert. So sind bei Meetings und Besprechungen etwa nur eine bestimmte Zahl von Teilnehmern zugelassen. Das mag für Besprechungen innerhalb der Führungsebene vielleicht noch machbar sein, anders sieht es aber aus, wenn mehrere hunderte Mitarbeiter unterwiesen werden sollen. Nähere Informationen diesbezüglich findet man in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel unter Punkt 4.2.14.

Was muss bei der Durchführung von Unterweisungen beachtet werden?

Generell wird empfohlen, Routineunterweisungen, etwa jährliche Unterweisungen so weit wie möglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Sicherheitsrelevante Unterweisungen sollen aber nach wie vor Stattfinden. Demnach müssen auch während einer Pandemie entsprechende spezifische Arbeitsschutzunterweisungen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollen Unternehmen bei Bedarf elektronische Kommunikationsmittel einsetzen. Hierbei müssen jederzeit Verständnisprüfungen der Unterweisenden sowie Nachfragen seitens der Teilnehmer möglich sein.

Welche elektronischen Kommunikationsmittel können verwendet werden?

Diesbezüglich werden keine konkreten Vorschläge gemacht, dem entsprechend frei ist man bei der Wahl der Kommunikationsmittel. Rein theoretisch ließe sich eine solche Unterweisung also auch per E-Mail durchführen, da diese Form auch die Möglichkeit von Rückfragen beinhaltet. Empfehlenswerter ist es jedoch auf ein entsprechendes E-Learning-Modul zurückzugreifen. Entsprechende Softwarelösungen ermöglichen nicht nur eine interaktive Unterweisung der Mitarbeiter, sondern bieten zudem Funktionen um die Unterweisung verwalten zu können.

Umsetzung prüfen und gegebenenfalls feste Ansprechpartner ernennen

Arbeitgeber sollten also in jedem Fall prüfen, ob sie im Rahmen der Corona-Pandemie bezüglich des Themas Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz gut aufgestellt sind, und dies auch sorgfältig dokumentieren. Jegliche Präventions- und Schutzmaßnahmen sollten mit den Mitarbeitern kommuniziert umfänglich werden, dies gilt auch für Leiharbeiter und für Beschäftigte von Auftragnehmern. Nur durch regelmäßige Unterweisungen durch die Führungsebene kann jederzeit Handlungssicherheit gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, feste Ansprechpersonen zu ernennen, welche sich um Rückfragen und Anmerkungen kümmern.

Zusammenfassung

Auch in Corona-Zeiten müssen relevante Unterweisungen stattfinden und durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollen bei einer Teilnehmerzahl von mehr als fünf Personen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, um das Infektionsrisiko bestmöglich zu minimieren. Mit entsprechenden E-Learning-Modulen lässt sich eine Unterweisung auch bei zahlreichen Mitarbeitern komfortabel und bequem durchführen, wobei die Möglichkeit zur Interaktion zu jedem Zeitpunkt gegeben ist. So können die Verständnisprüfungen durchgeführt werden und Teilnehmer haben die Möglichkeit unkompliziert Nachfragen zu stellen.

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