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Abfindungszahlungen an den Mieter können absetzbar sein

Hemsbach. Mancher Vermieter möchte seinen Mieter dazu bewegen, vorzeitig die Wohnung zu räumen, und zahlt ihm zur Erleichterung seiner Entscheidung eine Entschädigung. Steuerlich absetzbar sind diese Ausgaben nach einem Bericht von steuerrat24.de, wenn die Abfindung dazu dienen soll, die Wohnung neu und besser vermieten können. Wer die Wohnung anschließend selbst nutzen will, kann die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen.

Zwar hängt die Abstandszahlung mit der früheren Vermietung zusammen, doch sie wird nicht gezahlt, um Einnahmen zu erwerben und zu sichern. Deshalb ist die Entschädigung nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Wer die Wohnung anschließend verkaufen will, kann die gezahlte Abfindung ebenfalls nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgsetzen. Eine Besonderheit: Falls der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre beträgt, ist der Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte zu versteuern. In diesem Fall ist die gezahlte Abfindung als Werbungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abziehbar.

ddp.djn/ome/mbr

Veröffentlicht von:

ARKM Zentralredaktion
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