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Abfindung ist nicht gleich Abfindung – Arbeitsagentur bestraft nur echten Aufhebungsvertrag mit Sperrzeit

Von ddp.djn-Korrespondent Hendrik Roggenkamp

Berlin (ddp.djn). Die wenigsten Arbeitnehmer in Deutschland kassieren beim Abschied von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung. Nur etwa jeder zehnte Arbeitsvertrag endet mit einem «goldenen Handschlag», wie die Düsseldorfer Hans-Böckler-Stiftung ermittelte. In Krisenzeiten dürften allerdings mehr Unternehmen versuchen, den Personalabbau durch Zahlung von Abfindungen zu beschleunigen.

Ob sich Arbeitnehmer auf den Tauschhandel «Job gegen Geld» einlassen sollten oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab. Sind die Aussichten gut, schnell einen neuen Arbeitsplatz zu finden, spricht wenig gegen die Annahme einer Abfindung. Anders liegt der Fall, wenn Arbeitnehmer mit einiger Wahrscheinlichkeit zumindest vorübergehend auf Arbeitslosengeld (ALG I) angewiesen sind.

Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, ohne dass eine Kündigung drohte, verhängt die Arbeitsagentur in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Während dieser Zeit gibt es nicht nur kein Arbeitslosengeld, sondern der Arbeitnehmer muss sich nach dem Ende der einmonatigen Nachversicherungszeit auch selbst sozial absichern. Das bedeutet insbesondere, dass die Beiträge zur Krankenversicherung für acht Wochen aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen.

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Bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung, weil er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach einer betriebsbedingten Kündigung verzichtet, gibt es keine Sperrzeit. Allerdings muss die Entlassungsentschädigung der gesetzlichen Vorgabe (Paragraf 1a KSchG) entsprechen. Der Arbeitgeber darf also höchstens ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr zahlen.

Klagt ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung und stimmt der Auflösung seines Arbeitsvertrages später doch zu, weil er eine Abfindung bekommt, darf die Arbeitsagentur ebenfalls keine Sperrzeit verhängen. Das gilt natürlich nicht, wenn sich die Beteiligten schon vor Beginn des Verfahrens auf die Auflösung des Arbeitsvertrags geeinigt haben und den Rechtsstreit lediglich inszenieren, um eine Sperrzeit zu umgehen. Die Arbeitsagentur darf einen Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahren aber nicht allein deswegen mit einer Sperrzeit ahnden, weil durch den Vergleich eine Klage mit guten Erfolgsaussichten beendet wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2007, AZ: B 11a AL 51/06 R).

Schließlich müssen Arbeitnehmer auch noch das Risiko einer «Ruhezeit» einkalkulieren. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, die Kündigungsfrist durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu verkürzen, zahlt die Arbeitsagentur erst ab dem regulären Kündigungstermin ALG I. Allerdings ist der Ruhezeitraum auf maximal ein Jahr begrenzt.

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