Richtig werben mit Firmenadressen
Es klingt so einfach: Firmenadressen kaufen und Neukunden gewinnen. Wer im B2B-Geschäft tätig ist, genießt bei der Akquise aus rechtlicher Sicht viele Vorteile. So zumindest die landläufige Meinung. Doch was ist dran am uneingeschränkten Werbemarathon mit Firmenadressen? Der Adresshändler Address-Base klärt über Chancen und Fallstricke auf. Dieser Artikel dient aber lediglich zur Information und ersetzt keine professionelle Rechtsberatung.
Seriöse Händler erkennen
Heutzutage können Sie Firmenadressen ganz bequem online kaufen. Vor dem Kauf lohnt sich aber die Mühe, verschiedene Anbieter miteinander zu vergleichen. Zum einen können Sie auf diese Weise eine Menge Geld sparen, denn die Preise variieren selbst bei vergleichbaren Angeboten sehr stark.
Zum anderen bekommen Sie auf diese Weise ein Gefühl für den Markt und entwickeln einen besseren Radar für unseriöse Adresshändler. Diese sind zwar in der Minderheit, aber unter den Google Suchanzeigen nicht von professionellen Anbietern zu unterscheiden.
Es gibt aber einige Merkmale, die schwarze Schafe verraten. Wenn der Stückpreis pro Firmenadresse bei Abnahmemengen unter 50.000 Stück unter 10 Cent liegt, ist das ein erster Hinweis auf einen unseriösen Händler. Auch bei Paketangeboten, bei denen Sie alle Firmenadressen aus ganz Deutschland für wenige hundert Euro bekommen, sollten Sie hellhörig werden lassen.
Prüfen Sie, ob die Angaben im Impressum bei solchen Anbietern Sinn ergeben. Sitzt der Anbieter überhaupt in Deutschland oder zumindest in der EU? Ist eine gut erreichbare Telefonnummer hinterlegt?
Das Märchen von DSGVO-konformen Adressen
Viele Adresshändler werben mit DSGVO-konformen Firmenadressen. Das ist nicht zwingend verkehrt, aber auch nicht ganz richtig.
Tatsächlich sind viele Firmenadressen gar nicht von der DSGVO betroffen. Diese gilt nur für personenbezogene Daten, nicht aber für Daten von juristischen Personen. Das heißt also, dass die Daten von Firmen mit Unternehmensformen wie GmbH, AG oder auch Vereine nicht durch die DSGVO geschützt sind.
Der weit größere Teil deutscher Firmen fällt allerdings wirklich unter den Schutz der DSGVO. Es gibt aber Abschnitte in der DSGVO, die Direktmarketing als berechtigtes Interesse hervorheben, das unter Umständen das Schutzinteresse aushebeln kann.
Darüber hinaus hoffen Adresshändler, dass das Schutzinteresse veröffentlicht vorliegender Daten als geringfügig einzustufen ist. Die relevanten Passagen sind der Erwägungsgrund 47, der Artikel 6 Absatz f und der Artikel 9 Absatz 2e.
Um wirklich wasserdicht DSGVO-konform zu sein, müssten sämtliche Betroffene, die sich hinter den gehandelten Firmenadressen verbergen, der Verarbeitung ihrer Adressen für Webezwecke wissentlich zugestimmt haben. So einen Datenstamm gibt es nicht. DSGVO-konform bedeutet also immer nur so DSGVO-konform wie nach Gesetzes-Auslegung durch die Adresshändler möglich.
Eine Gefahr für den Käufer sollte aber nicht bestehen, zumal es nach über zwei Jahren noch immer kein Grundsatzurteil gegen einen Adresshändler zum Thema Datenhandel gibt.
Wie darf ich Firmenadressen einsetzen?
Neben der DSGVO ist vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, also das UWG, wichtig für die richtige Verwendung gekaufter Firmenadressen. Im Paragraf 7 erfahren Sie, für welche Werbemedien Sie ein Opt-In bzw. eine Werbeeinwilligung benötigen.
Für Firmenadressen gilt genau wie für Privatadressen ein Opt-In als zwingend notwendig, wenn Sie Werbung per E-Mail versenden möchten. Da Ihnen kein Adresshändler Opt-Ins verkaufen kann, weil diese nicht übertragbar sind, fällt Werbung per E-Mail also weg, wenn Sie rechtlich korrekt werben möchten.
Werbung per Telefon ist bei Firmen nicht eindeutig geregelt. Das Gesetz spricht hier von einer mutmaßlichen Einwilligung. Das ist Auslegungssache. Fälle mit Werbeanrufen im B2B-Bereich landen selten vor Gericht, aber falls doch, wird in der Regel zu Gunsten des Betroffenen entschieden. Mit dieser Werbeform ist also ein gewisses Risiko verbunden.
Mit postalischer Werbung sind Sie auf der sicheren Seite. Hierfür benötigen Sie laut UWG keinerlei Werbeeinwilligung. Postalische Werbung gilt nach wie vor nicht als unzumutbare Belästigung und eignet sich hervorragend zur Neukundenakquise.
Was gibt es noch zu beachten?
Zwar brauchen Sie für Werbung per Post kein Opt-In, aber es gibt dennoch ein paar Punkte zu beachten, um wirklich alles richtig zu machen.
Informieren Sie die Personen hinter Ihren gekauften Firmenadressen über die Speicherung ihrer Daten. Das tun Sie mit dem ersten Anschreiben automatisch. Vermerken Sie aber zusätzlich, wo Sie die Firmenadresse gekauft haben. So kommen Sie Ihrer Auskunftspflicht nach und die Betroffenen können sich jederzeit selbst an den jeweiligen Händler wenden.
Außerdem müssen die Betroffenen eine Möglichkeit geboten bekommen, sich ganz einfach von weiteren Werbeaktionen durch Ihr Unternehmen abmelden zu können.
Fazit
Wenn Sie die angesprochenen Punkte berücksichtigen, können Sie bedenkenlos Firmenadressen kaufen und diese für Werbezwecke einsetzen. Ganz auf Nummer sicher gehen Sie mit Adressen von juristischen Personen, die Sie postalisch anschreiben.