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Familieninterne Unternehmensnachfolge richtig regeln

Stellen Sie sich vor: Sie haben vor Jahrzehnten ein Unternehmen gegründet und aufgebaut. Immer mehr Mitarbeiter werden eingestellt. Das Unternehmen ist gewachsen. Kontinuierlich. Der Wirtschaftskrise zum Trotz. Doch nun ist die Zeit gekommen, die Unternehmensführung in neue Hände zu legen. Das ist für die meisten Unternehmensgründer, die viel Herzblut in ihr Lebenswerk gesteckt haben, eine schwierige Situation.

Niemand denkt gerne an die Übergabe seines erfolgreich aufgebauten Unternehmens. Der Gedanke über eine rechtzeitige Nachfolgeregelung wird verdrängt. Eine Studie des Instituts für Mittelstandsforschung zeigt, dass im Zeitraum von 2014 bis2018 135.000 Familienunternehmen übergabereif sind. Laut IHK Umfrage haben 70% der 55-60 jährigen Unternehmensinhaber ihre Nachfolge bis dato noch gar nicht geregelt. Eine erschreckende Zahl. Denn die 135.000 übergabereifen Familienunternehmen betreffen rund 2 Millionen Beschäftigte.

Die emotionale Komponente der Unternehmensnachfolge

Trotz umfassender Ratgeberliteratur und unzähliger Checklisten scheint es keine allgemeingültige Erfolgsstrategie für die familieninterne Unternehmensnachfolge zu geben. Eigentlich erscheint es doch ideal, sein Lebenswerk an sein Kind weiterzugeben. Doch viele vergessen die emotionale Komponente. Denn Emotionalität schlägt Rationalität, im negativen Sinne. Und genau deswegen ist die Planung der Familiennachfolge so wichtig. Die gestellten Erwartungen des Übergebers an seine Familienmitglieder sind viel höher als bei der Übergabe an Dritte. Und: nicht jedes Kind ist eine geeignete Führungspersönlichkeit.

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Wenn Sie sich für eine familieninterne Unternehmensübergabe entscheiden, dann sollten Sie zum einen viel Zeit für die Übergabe einplanen und zum anderen Ihren Nachfolger langsam an die Verantwortungsbereiche heranführen.

Formen der familieninternen Unternehmensübertragung

Insgesamt gibt es vier mögliche Varianten, um das Unternehmen an einen familieninternen Nachfolger zu übertragen.

1. Gradatim: Schrittweise Übertragung durch Beteiligungen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft

Die schrittweise gesellschaftsrechtliche Beteiligung innerhalb der Familie ist ein Klassiker. Über Tantieme und Gewinnbeteiligungen kann der familieninterne Nachfolger Kapital ansparen, um Schritt für Schritt mehr Gesellschaftsanteile zu erwerben. So gehen nach und nach die Geschäftsanteile auf den Nachfolger über. Das hat den entscheidenden Vorteil, dass erst genügend Erfahrung im Unternehmen gesammelt werden muss. So kann rechtzeitig geprüft werden, ob der ausgewählte Nachfolger auch die erforderlichen Qualifikationen besitzt.
Prüfen Sie jedoch vorher, ob die bestehende Rechtsform die geplante, schrittweise Übertragung zulässt. Wenn nicht, sollten Sie Ihre Unternehmung umwandeln. Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind dafür besonders gut geeignet. Außerdem sollten Sie prüfen, ob im Gesellschaftervertrag eine Klausel vorliegt, die Regelungen für den Todesfall berücksichtigt.

2. Ante Mortem: Vorweggenommene Erbnachfolge bzw. Schenkung

Ähnlich wie bei der schrittweisen Übertragung durch Beteiligungen erfolgt bei der vorweggenommenen Nachfolge die Übergabe zu Lebzeiten. Die Weichen für eine erfolgreiche Übergabe werden früh gestellt. Der Junior kann in Ruhe auf die Unternehmerrolle vorbereitet werden, während der Senior seine Erfahrung Stück für Stück weitergibt. Natürlich birgt die Übergabe emotionalen Zündstoff, aber auch viele Möglichkeiten und Zeit, um alle Fragen und Unstimmigkeiten zu klären.

Besonders hohe stille Reserven im Unternehmen sprechen für eine Schenkung. Dabei handelt es sich oft um Grundstücke oder Gebäude, die durch jahrelange Abschreibungen deutlich unter dem Anschaffungswert liegen. Bei einer Veräußerung des Betriebes würde es wegen der stillen Reserven zu hohen Gewinnen kommen, die entsprechend versteuert werden müssten. Durch Schenkung entstehen aber keine zu veräußernden Gewinne, sodass eine Versteuerung nicht greift.

3. Post Mortem: Gewillkürte Erbfolge per Testament oder Erbvertrag

Bei der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung frei bestimmen. Dieser Umstand wird als Testierfreiheit bezeichnet. Durch Testament oder Erbvertrag wird die Übertragung geregelt. Wichtig ist, dass die Regelung im Testament oder Erbvertrag auch im Gesellschaftervertrag übereinstimmen. Ansonsten gilt in jedem Fall der Gesellschaftervertrag.
Hinzu kommt, dass Abkömmlinge, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers einen Pflichtteil vom Erben verlangen können, falls diese von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Diese Ausgleichszahlungen oder Abfindungen können für den Nachfolger bzw. das Unternehmen ganz schön belastend wirken. Generell sollte man eine Unternehmensnachfolgeregelung nach dem Tod tunlichst vermeiden, weil einem die bürokratischen und monetären Forderungen eventuell ein Bein stellen.

4. Non est bonum: Gesetzliche Erbnachfolge

Die gesetzliche Erbnachfolge ist, kurz gesagt, nicht empfehlenswert. Durch das Fehlen von Testament oder Erbvertrag wird eine sogenannte Erbengemeinschaft gebildet. Die damit verbundenen Schwierigkeiten sind kaum zu handhaben. Beispielsweise müssen alle Entscheidungen der Erben in der Regel einstimmig getroffen werden. Wichtige und schnelle Entscheidungen können somit kaum getroffen werden. Im Normalfall bleiben nur noch der Verkauf des Unternehmens und eine Aufteilung des Veräußerungswertes an die Erben. Das hätte sich der ehemalige Geschäftsführer sicher nicht gewünscht.

Appell für die rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge

In die großen Schuhe eines erfolgreichen Unternehmens zu schlüpfen, bedarf viel Zeit und Erfahrung. Es ist wichtig, den Nachfolger langsam und mit Gewissheit auf die große Rolle vorzubereiten. Die familieninterne Übergabe des Unternehmens sollte definitiv zu Lebzeiten erfolgen. Das ist nicht nur unternehmensfreundlich, sondern auch familienfreundlich. So erspart man sich die

Turbulenzen und bürokratischen Hürden und monetären Hindernisse der Erbfolge nach dem Tod.

Für eine reibungslose Übergabe sollten Sie sich nicht scheuen anwaltliche, notarielle und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn auch in der Unternehmensnachfolge gelten klare und eindeutige gesetzliche Bestimmungen.

Quelle: Becker + Partner Personalberatung
Quelle: Becker + Partner Personalberatung

Klaus Becker ist Geschäftsführer der Becker + Partner Personalberatung und baute 2002 die Personalberatung für den Mittelstand auf. Vor seiner Tätigkeit als Personalberater war er über 18 Jahre als Führungskraft in nationalen und internationalen Unternehmen der mittelständischen Industrie mit bis zu 1.800 Mitarbeitern tätig. Die leitenden Beschäftigungen umfassten die Bereiche Rationalisierung, Werkscontrolling und Betriebsorganisation.

Klaus Becker absolvierte nach seiner Ausbildung in der Industrie ein technisches und betriebswirtschaftliches Studium mit den Schwerpunkten Industrial Engineering und Betriebspsychologie.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Mittelstand-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über Tourismus, Familienunternehmen, Gesundheitsthemen, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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