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Die fünf größten Irrtümer bei GmbH-Geschäftsführern

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Hamburg – Verletzte Sorgfaltspflicht, Fehlentscheidungen, Rechtsbruch – GmbH-Geschäftsführer leben rechtlich gesehen nicht ungefährlich. Denn im Ernstfall haften sie mit ihrem Privatvermögen. Bei so viel Verantwortung können Unwissenheit und Irrtümer verheerende Folgen haben. Bereits ab dem ersten Tag müssen GmbH-Geschäftsführer über ihre Rechte und Pflichten informiert sein. Marc Christian Wedekind, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner der Kanzlei Gerst & Meinicke (G&M Legal) sowie Referent der TÜV NORD Akademie, räumt mit fünf der häufigsten Irrtümer auf.

1. Geschäftsführer sind weiterhin arbeitsrechtlich geschützt: Die Beförderung zum Geschäftsführer bringt Anerkennung und Vertrauen mit sich. Als Organ der GmbH kommen aber auch bestimmte Aufgaben und Pflichten auf Geschäftsführer zu. Oftmals unterschätzt wird der Abschluss des mit der Beförderung einhergehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Dieser ist grundsätzlich ein Dienstvertrag ohne arbeitsrechtliche Schutzmechanismen. Nach Rechtsprechung des BAG gilt ein ursprüngliches Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Anstellungsvertrages stillschweigend als aufgehoben. Geschäftsführer sollten sich daher nach Möglichkeit den vorherigen arbeitsrechtlichen Status vertraglich sichern.

2. „Mit beschränkter Haftung“ (mbH) heißt „kein Risiko“ für den Geschäftsführer: Der Zusatz „mbH“ bei einer GmbH wird oft missverstanden. Die Haftungsbeschränkung dient vornehmlich dem Schutz der Gesellschafter. Die GmbH braucht den Geschäftsführer um handeln zu können und vertreten zu werden. Verletzt ein Geschäftsführer hierbei seine Pflicht, kann er sich nicht immer hinter der GmbH als Schutzmantel verstecken. Trotz bestehender Haftungsbeschränkung der Gesellschaft ist ein Durchgriff auf das Privatvermögen des dann persönlich haftenden Geschäftsführers möglich. Für Personen in dieser Funktion ist es daher erforderlich zu wissen, welche Pflichten zu berücksichtigen sind, um solch ein Haftungsrisiko möglichst auszuschließen.

3. Die Verantwortung eines Geschäftsführers entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister: Ein großer Teil der Verantwortung eines Geschäftsführers entsteht nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister, sondern bereits mit der Bestellung. Anders als oftmals vermutet, reicht für die Bestellung ein Gesellschafterbeschluss, der dem Geschäftsführer zugegangen sein muss. Steht in dem Beschluss ein Datum für die Bestellung, ist dieses maßgeblich. Die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister muss zwar vorgenommen werden, ist jedoch kein wirksamer Bestandteil des Bestellungsaktes, da sie nur deklaratorisch ist und das Vorgehen lediglich bezeugt. Faktische Geschäftsführer, die zwar die Geschäfte leiten, jedoch nicht formell bestellt wurden, können im Hinblick auf Rechte und Pflichten einem bestellten Geschäftsführer gleichgestellt werden.

4. Eine Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern reduziert die Verantwortung: Interne Zuständigkeitsregelungen haben in der unternehmerischen Praxis eine große Bedeutung. Es ist selbstverständlich, innerhalb der Geschäftsführung die Aufgaben und Pflichten in einzelne Bereiche aufzuteilen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch erneut in einer Entscheidung bestätigt hat, bleiben für jeden Geschäftsführer trotz einer Kompetenzverteilung Überwachungspflichten bestehen, die zum Eingreifen verpflichten, wenn es nötig ist. Das Gericht hatte die Verantwortung eines Geschäftsführers für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bejaht, obwohl sein Mitgeschäftsführer für diesen Bereich zuständig war. Gemäß dem Sprichwort „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ sollten sich Geschäftsführer daher nicht allein auf die Aussagen der Mitgeschäftsführer verlassen, sondern die Überwachungspflichten ernst nehmen.

5. Geschäftsführer sind nicht mehr sozialversicherungspflichtig: Eine häufige Fehlannahme von Geschäftsführern liegt in der Annahme, dass sie im Hinblick auf Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung nicht sozialversicherungspflichtig seien. Für die richtige Beurteilung muss jedoch zwischen Fremdgeschäftsführern und Gesellschaftergeschäftsführern unterschieden werden. Während bei Fremdgeschäftsführern eine Sozialversicherungspflicht regelmäßig zu bejahen ist, kann bei Gesellschaftergeschäftsführern genauer differenziert werden. Maßgeblich ist die Frage, inwieweit eine interne Weisungsabhängigkeit des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Allerdings können auch Fragen von Kompetenz oder Familienzugehörigkeit in die Beurteilung miteinbezogen werden.
TÜV NORD GROUP

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