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Das Deutschlandticket als Mitarbeiter-Benefit

Umstellung in der Lohnbuchhaltung berücksichtigen

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Um das ab Mai 2023 geltende Deutschlandticket als steuervergünstigten Benefit für die Belegschaft regelkonform nutzen zu können, gibt es für Arbeitgeber einige formelle Bedingungen zu erfüllen. Generell sind Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es fallen also keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitgeber an.

Lohnbuchhaltung
Korrekte Umstellung für Lohnsteuerbefreiung wichtig Damit die Lohnsteuerbefreiung bei der Gewährung des Deutschlandtickets ordnungsgemäß beansprucht werden kann, müssen Nachweise über den Kauf, beispielsweise die Kopie des Tickets, und über die Höhe des Betrags vorliegen. So kann das Finanzamt die Rechtmäßigkeit der Vergünstigung nachvollziehen. Außerdem gilt die Regelung, dass die Bezuschussung lediglich bis zur tatsächlichen Höhe der Fahrtkosten lohnsteuerfrei ist, die laut Entgeltbescheinigungsverordnung auch in der Lohnabrechnung aufgeführt werden müssen. Wenn der Wechsel zum Deutschlandticket nicht ordnungsgemäß kenntlich gemacht wird, kann es durch das Finanzamt als zu viel genutzter Steuervorteil ausgelegt werden. Lagen die vorherigen Kosten einer Monatskarte beispielsweise bei 80 Euro, war der genutzte Steuervorteil im Vergleich zum Deutschlandticket größer. Wird dies in der Lohnabrechnung nicht geändert, wird künftig ein zu hoher Steuervorteil genutzt. Bei einer Nachprüfung durch das Finanzamt kann das zu entsprechenden Konsequenzen führen.

Weitere Rahmenbedingungen der Lohnsteuerbefreiung bei Fahrtzuschüssen
Um die Möglichkeit der lohnsteuerfreien Bezuschussung von ÖPNV-Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzen zu können, müssen weitere gesetzliche Rahmenbedingungen erfüllt sein: Der Zuschuss ist im Kontext eines laufenden Arbeitsverhältnisses zu gewähren und die Kosten sind ganz oder teilweise zu bezuschussen. Darüber hinaus muss der Benefit zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Taxifahrten oder der Flugverkehr sind von der Bezuschussung ausgenommen.

Quelle: ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH

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