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Warum eine Vollmacht notariell beglaubigt sein sollte

Essen – Eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, die nicht notariell und nicht als Generalvollmacht ausgestellt ist, ist nicht das Papier wert, auf dem sie steht. Es ist ungeheuer wichtig, dass die Person des Vertrauens nicht nur das uneingeschränkte Vertrauen genießt, sondern auch rechtlich so ausgestattet wird, dass sie den Willen des Vollmachtgebers auch durchsetzen kann. Denn Vertrauen allein hilft nicht immer weiter. Die betreffende Person sollte auf jeden Fall auch rechtlich in der Lage sein, die Interessen des Betreuten in jeder Angelegenheit durchzusetzen.

Der nachfolgend beschriebene Fall ist kein Einzelfall:

Eine ältere Dame, die eine privatrechtliche Betreuungsvollmacht an eine vertraute Person weitergegeben hat, kommt ins Krankenhaus. Die Einlieferung erfolgt zu einem Zeitpunkt, als alle Ärzte vollkommen überlastet sind und das Krankenhaus überfüllt ist. Die Patientin bleibt ohne Versorgung erst einmal auf einer Station liegen. Als der Betreuer sich darum kümmert und versucht, Kontakt mit den Ärzten aufzunehmen, wird dies seitens des Krankenhauses blockiert. Obwohl die Dame durch Medikamente ruhiggestellt wird, hält man ihr ein Schreiben hin, das sie unterschreiben soll. Aus dem Schreiben geht hervor, dass sie auf eine Betreuung verzichtet (weil anscheinend die verantwortlichen Ärzte genau wissen, was sie nicht getan haben). In ihrem Zustand, den man nur als „nicht zurechnungsfähig” bezeichnen kann, unterschreibt sie diesen Brief.

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Aus dem von den Ärzten vorgeschriebenen Pamphlet geht hervor, dass die Patientin auch den Betreuer nicht mehr sehen will.

Zum gleichen Zeitpunkt geht die Putzfrau der betreffenden Person mit einem Anwalt ins Krankenhaus und nötigt der unter Tabletteneinfluss stehenden Person ein Testament ab.

Die Handlung der Putzfrau und ihres Anwalts dürften den Tatbestand der Nötigung und des Betrugs erfüllt haben.

Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes wird die betreffende Person in ein anderes Krankenhaus verlegt. Dort wird sie auf „Entzug” gesetzt und nach ca. drei Monaten Gesamtkrankenhausaufenthalt gesundheitlich wieder so weit hergestellt, dass sie zwischenzeitlich begreift, wie mit ihr verfahren und was mit ihr veranstaltet wurde und dass ihr damaliger Vertrauter von den beteiligten Ärzten im wahrsten Sinne des Wortes kalt gestellt wurde.

Mit einer notariell beglaubigten Generalvollmacht wäre das alles nicht passiert.

Quelle: Roland Franz & Partner

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