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Panoramafreiheit: Abmahnung für Urlaubsfotos?

Herbert G. aus Bremen:

Ich habe gelesen, dass die EU das Urheberrecht ändern und eventuell die sogenannte Panoramafreiheit abschaffen will. Kann ich in Zukunft abgemahnt werden, weil ich im Urlaub den Eiffelturm oder die Tower Bridge fotografiere und das Bild online stelle?

Michaela Zientek - Quelle: ERGO Versicherungsgruppe
Michaela Zientek – Quelle: ERGO Versicherungsgruppe

Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):

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Auch bei Gebäuden gibt es ein Urheberrecht – etwa des Architekten. Die Panoramafreiheit erlaubt es jedem, von öffentlichen Straßen aus Fotos von Gebäuden (von außen) und Denkmälern zu machen und diese ohne Zustimmung des Urhebers zu veröffentlichen. Dies gilt aber nur für Deutschland. In Italien oder Frankreich ist für die kommerzielle Nutzung solcher Fotos eine Erlaubnis des Urhebers nötig. Nun ist bei der EU ein einheitliches Urheberrecht in Arbeit. Einige Abgeordnete hatten dabei vorgeschlagen, dass künftig für die kommerzielle Verwendung von Gebäudefotos immer eine Erlaubnis des Urhebers erforderlich sein soll – solange die Schutzfrist von 70 Jahren noch läuft. Das Problem: Eine kommerzielle Nutzung setzt nicht voraus, dass Sie dafür Geld bekommen. Auch die Veröffentlichung bei Facebook kann unter Umständen darunter fallen. Aber: Das Europaparlament hat im Juli einen Bericht verabschiedet, der eine Richtung vorgibt. Danach soll es hinsichtlich Panoramafreiheit bei den bisherigen nationalen Regelungen bleiben. Mit einem Entwurf für eine neue EU-Richtlinie ist im Herbst zu rechnen.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Mittelstand-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über Tourismus, Familienunternehmen, Gesundheitsthemen, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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