Recht

Erstattung der Hinsendekosten – BGH bestätigt EuGH-Urteil

In seinem Urteil vom heutigen Tage (Aktenzeichen: VIII ZR 268/07) hat der BGH die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – (s. MiNa-Beitrag vom 23.04.2010) entsprechend umgesetzt und entschieden, dass Online-Händler ihren Kunden nach der Ausübung des Widerrufrechts nicht nur den eigentlichen Kaufpreis, sondern auch die Kosten für die ursprüngliche Hinsendung der Ware zum Kunden erstatten müssen (s. dazu auch die Pressemitteilung des BGH).

Seine  Entscheidung hat der EuGH u.a. damit begründet, dass mit Art. 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Praxistipp: Nun ist es also “amtlich” – auch das höchste deutsche Zivilgericht hat bestätigt, dass bei der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen dem Kunden sowohl Kaufpreis als auch Versandkostenanteil zurückzuerstatten sind. Spätestens ab heute sollten Online-Händler darauf also achten und keine Streitigkeiten mehr risikieren.

Veröffentlicht von:

Michael Rohrlich
Michael Rohrlich
Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt, Fachautor und Dozent. Seine beruflichen Schwerpunkte liegen unter anderem auf den Gebieten "Gewerblicher Rechtsschutz", "Recht der neuen Medien" und "Gesellschaftsrecht". Seit vielen Jahren arbeitet er regelmäßig als Autor für verschiedene Print- und Onlinepublikationen und betreibt eigene Webprojekte.

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