Aktuelle MeldungenMeinung

TÜV SÜD DSI: Verfahrensverzeichnis oft nicht vorhanden

ARKM.marketing
     

München – Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, den Umgang mit diesen Daten zu dokumentieren. Dafür müssen die Unternehmen eine Übersicht über die Verfahren anfertigen und diese auf Antrag für jedermann in geeigneter Weise verfügbar machen. Befragungsergebnisse aus dem TÜV SÜD Datenschutzindikator (DSI) zeigen, dass hier in vielen Unternehmen noch Handlungsbedarf besteht.

Quellenangabe: "obs/TÜV SÜD AG"
Quellenangabe: „obs/TÜV SÜD AG“

Lediglich 31% der beim DSI Befragten antworteten mit „Ja“ auf die Frage, ob ein öffentliches Verfahrensverzeichnis vorhanden ist und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann. „Unternehmen bringen sich damit in eine prekäre Lage, da sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine solche Übersicht jedem Anfragenden zugänglich zu machen“, erklärt Rainer Seidlitz, Datenschutzexperte bei der TÜV SÜD Sec-IT. Ein öffentliches Verfahrensverzeichnis muss beispielsweise folgende Informationen enthalten: Komplette Firmenbezeichnung, Anschrift und Namen der Geschäftsführung, Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, Empfänger, denen die Daten mitgeteilt werden können, eine möglicherweise geplante Übermittlung der Daten in Drittstaaten und darüber hinaus auch Informationen bezüglich Fristen zur Löschung der Daten.

„Neben dem öffentlichen ist auch das interne Verfahrensverzeichnis für einen transparenten und wirksamen Datenschutz besonders wichtig, das aber leider oft nicht mit der nötigen Sorgfalt gepflegt wird“, sagt Rainer Seidlitz. 42% der Befragten sind sich sicher, dass sie keine aktuelle Übersicht über alle Verfahren führen, bei denen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Im internen Verfahrensverzeichnis werden zusätzlich die für das konkrete Verfahren getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nach § 9 BDSG allgemein beschrieben und die zugriffsberechtigten Personen genannt sein. Insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen erfordern umfangreichere Darstellungen, um eine Angemessenheitsprüfung für das bestimmte Verfahren zu ermöglichen. „Das Verfahrensverzeichnis ist eine wichtige Stütze für den Datenschutzbeauftragten. Damit kann er leichter die Zulässigkeit der eingesetzten Verfahren aus Datenschutzsicht bewerten und kontrollieren“, erläutert Rainer Seidlitz.

Quelle: ots

ARKM.marketing
 

Zeige mehr
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"

Werbeblocker erkannt!

Werbeblocker erscheinen auf den ersten Blick praktisch, weil sie störende Anzeigen ausblenden. Doch viele Internetseiten finanzieren sich ausschließlich durch Werbung – das ist oft die einzige Möglichkeit, die Kosten für Redaktion, Technik und Personal zu decken. Wenn Nutzer einen Werbeblocker aktivieren, entziehen sie der Seite diese wichtige Einnahmequelle. Die Folge: Verlage und Webseitenbetreiber verlieren  Einnahmen, die oft sogar die Gehälter ganzer Teams oder Redaktionen gefährden. Ohne Werbeeinnahmen fehlen die Mittel, um hochwertige Inhalte kostenlos anzubieten. Das betrifft nicht nur große Medienhäuser, sondern auch kleine Blogs, Nischenportale und lokale Nachrichtenseiten, für die der Ausfall durch Werbeblocker existenzbedrohend sein kann. Wer regelmäßig eine werbefinanzierte Seite nutzt, sollte sich bewusst machen, dass der Betrieb und die Pflege dieser Angebote Geld kosten – genau wie bei einer Zeitung oder Zeitschrift, für die man selbstverständlich bezahlt. Werbeblocker sind daher unfair, weil sie die Gegenfinanzierung der Verlagskosten und Personalgehälter untergraben, während die Inhalte weiterhin kostenlos genutzt werden. Wer den Fortbestand unabhängiger, kostenloser Online-Inhalte sichern möchte, sollte deshalb auf den Einsatz von Werbeblockern verzichten oder zumindest Ausnahmen für seine Lieblingsseiten machen. Wenn Sie unsere Seite weiterhin lesen möchten, dann seien Sie fair! Danke.