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Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung von Zeitzuschlägen bei Urlaub und Krankheit

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In fast allen Pflegeeinrichtungen werden den Mitarbeitern für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten (Sonn-, Feiertags und Nachts, kurz SFN) Zeitzuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet.

Zeitzuschläge nicht immer ausgezahlt

Wenn Zeitzuschläge gezahlt werden, stehen diese dem Mitarbeiter auch anteilig bei Urlaub und Krankheit zu. Nicht immer werden diese Zuschläge aber an die Mitarbeiter ausgezahlt. Dieses hatte in der Vergangenheit meist keine wesentlichen Konsequenzen. Nun ist dieses Thema jedoch zum Schwerpunkt in den Sozialversicherungsprüfungen gemacht worden.

Denn sozialversicherungsrechtlich müssen die Beiträge für das dem Mitarbeiter zustehende Entgelt (Fiktives Entgelt) entrichtet werden – nicht auf das gezahlte Entgelt. Dies unterscheidet sich insoweit vom Lohnsteuerrecht, da hier das Zuflussprinzip gilt.

Monika Bohmann-Laing, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin. Quelle: PR Schulz
Monika Bohmann-Laing, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin. Quelle: PR Schulz

Fiktives Entgelt gilt bei Sozialversicherungsprüfung

Der Betriebsprüfer der Rentenversicherung errechnet daher bei der Sozialversicherungsprüfung die SFN-Zuschläge, die dem Mitarbeiter für Zeiten von Krankheit und Urlaub zugestanden hätten. Grundlage hierfür sind die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes §2 ff: Bei Krankheit sind die Mitarbeiter nach dem Entgeltausfallprinzip zu vergüten, d.h. als wenn sie gearbeitet hätten. Im Urlaubsfall wird dieses durch das BUrlG geregelt. Begründet ist dies dadurch, dass insbesondere Mitarbeiter, die häufig zu ungünstigen Zeiten arbeiten (z.B. Dauernachtwachen) im Urlaubs- oder Krankheitsfall einen wesentlichen Verdienstausfall hätten.

Vorsicht: Nachzahlungsrisiko

Da die Sozialversicherungsprüfung häufig für vier Jahre rückwirkend erfolgt, kann hier ein beträchtliches Nachzahlungsrisiko entstehen.

Beispiel: Bei einer Vollzeitkraft mit einem Bruttolohn von monatlich € 2.750 und durchschnittlichen SFN- Zuschlägen von 5% ergibt sich für 30 Urlaubstage und 20 Kranktage ein zusätzliches sozial- und steuer- pflichtiges Entgelt für SFN-Zuschläge von rd. € 500 zzgl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von 20 % (rd. € 100). Über vier Jahre wären für nur einen Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) von ca. € 800 zzgl. Zinsen nachzuzahlen.

Wie machen Sie es richtig?

Im Urlaubs- und Krankheitsfall zahlen Sie den Mitarbeitern mit Anspruch auf SFN-Zuschläge die durchschnittlichen SFN-Zuschläge der letzten drei Monate (13 Wochen) aus. Die Auszahlung ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig zu behandeln, da die Voraussetzungen für die SV-und LST-Freiheit – nämlich die tatsächliche Arbeit zu diesen Zeiten – nicht gegeben ist. Daraus ergibt sich auch das folgende Problem:

Sonderfall geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte, die regelmäßig € 450 verdienen und Anspruch auf SFN-Zuschläge haben, können rückwirkend sozialversicherungspflichtig werden. Durch die steuer- und sozialversicherungspflichtige Auszahlung der SFN-Zuschläge bei Krankheit und Urlaub (auch Mitarbeiter auf € 450 Basis haben Anspruch auf Lohnfortzahlung und Urlaub) wird bei diesen Arbeitnehmern die Entgeltgrenze von durchschnittlich € 450 monatlich überschritten. Die Folge: Es sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, da die Beiträge an die Bundesknappschaft rd. 30% betragen und bei Sozialversicherungspflicht der Arbeitgeber für rd. 40% Sozialversicherungsbeiträge (rd. 20% Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) haftet.

Tipps

Achten Sie bei geringfügig Beschäftigten mit Anspruch auf SFN-Zuschläge auf ein ausreichend geringes monatliches Gehalt, damit keine Sozialversicherungspflicht entsteht!

Durch zusätzliche Auszahlung von SFN-Zuschlägen im Krankheits- und Urlaubsfall steigen Ihre gesamten Personalkosten. Kalkulieren Sie dies in Ihren Pflegesatzverhandlungen mit ein!

Quelle: PR Schulz

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