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Wenn „gefällt mir“ nicht dem Chef gefällt – Kritik am Job ist in sozialen Netzwerken immer riskant

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Facebook Gefällt mir Button - ein schneller Klick kann die berufliche Existenz gefährden! - Foto: Timur Emek (dapd)
Facebook Gefällt mir Button – ein schneller Klick kann die berufliche Existenz gefährden! – Foto: Timur Emek (dapd)

Von Hendrik Roggenkamp

Kritik am Arbeitgeber ist in sozialen Netzwerken grundsätzlich riskant. Das gilt auch für Meinungsäußerungen im vermeintlich vertraulichen Rahmen, beispielsweise gegenüber „Freunden“ bei Facebook. Zwar dürfen Arbeitgeber nicht gleich eine Kündigung aussprechen, weil ein Angestellter sie im Gespräch, per E-Mail oder Online-Chat gegenüber Freunden oder Kollegen kritisiert beziehungsweise beleidigt hat. Das gilt aber nur dann, wenn die Kritik offensichtlich nichtöffentlich werden sollte.

Die Grenze zwischen privater und öffentlicher Meinungsäußerung ist in sozialen Netzwerken aber nicht immer klar, wie ein vor dem Arbeitsgericht Hagen verhandelter Fall zeigt (Aktenzeichen: 3 Ca 2597/11). Dort hatte ein Arbeiter gegen die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber geklagt. Grund für den Rausschmiss war eine Unterhaltung auf der Facebook-Seite des Klägers, in der dieser seinen Vorgesetzten unter anderem als „Drecksack“ und den Betrieb als „Saftladen“ beschimpft hatte.

Die Unterhaltung war zwar nur für die „Freunde“ des Klägers einsehbar. Angesichts der großen Zahl von über 70 „Freunden“, von denen über die Hälfte Arbeitskollegen waren, kam die Meinungsäußerung nach Ansicht der Richter jedoch einem Aushang am „Schwarzen Brett“ des Betriebs gleich. Die fristlose Kündigung hielt das Gericht wegen der über 30-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers für überzogen, die vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung erklärten die Richter jedoch für wirksam.

Mit Schwierigkeiten müssen auch Arbeitnehmer rechnen, die ihren Arbeitgeber zwar nicht direkt beleidigen, denen eine polemische Äußerung aber „gefällt“. Zwar wehrte sich jüngst vor dem Arbeitsgericht Dessau (Aktenzeichen: 1 Ca 148/11) eine Sparkassen-Angestellte erfolgreich gegen ihre fristlose Kündigung. Für die Klägerin sprach aber nach Ansicht der Richter, dass diese den „Like-Button“ nicht erwiesenermaßen selbst angeklickt hatte.

In dem Fall kam hinzu, dass das Arbeitsverhältnis der Angestellten wegen einer ordentlichen Kündigung ohnehin sechs Monate nach dem Vorfall enden sollte und die Klägerin 25 Jahre lang ohne Beanstandungen gearbeitet hatte. Unter diesen Umständen hielten die Richter „allenfalls“ eine Abmahnung für gerechtfertigt.

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