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Wann Detektive Mitarbeiter bespitzeln dürfen

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Privatsphäre, diese Schlagworte sind immer häufiger in aller Munde. Das Recht des Einzelnen ist prinzipiell unantastbar, und das ist gut so. Doch es gibt Ausnahmefälle, in denen von diesem Grundsatz abgewichen werden darf. Dies trifft auch im Bereich des Arbeitsrechtes zu, also dann, wenn ein Arbeitgeber einen Detektiv mit der Überprüfung eines Arbeitnehmers beauftragt.

Krank beim Arbeiten – Überwachung von “Blaumachern”

Die Überwachung eines Arbeitnehmers darf natürlich nicht grundlos geschehen. Der Arbeitgeber muss einen konkreten Verdacht haben, dass der Angestellte oder Arbeiter gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt oder anderweitig der Firma schadet. Wenn sich die Büromitarbeiterin wegen Rückenbeschwerden krankmeldet, sie aber in diesem Zeitraum abends im Club bedient, rechtfertigt dies eine Überwachung. Hier sind Details über das Arbeitsausmaß wichtig, denn ein solches Verhalten kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Auch wenn ein Mitarbeiter sich wegen seines Fernbleibens auf einen familiären Notfall beruft und dann auf dem Bodensee bei Segeln gesehen wird, rechtfertigt dies unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz einer Detektei.

Stichfestes Beweismaterial durch den Detektiv

Arbeitsrechtlich gesehen ist es ein heikler Schritt, wenn der Arbeitnehmer durch einen Detektiv überwacht werden soll. Dessen eigene Interessen, die aus dem Persönlichkeitsrecht herrühren, stehen der Überwachung gegenüber. Findet ein solches Vorgehen ohne fundierten Grund statt, kann der Auftraggeber sogar mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden. Gerechtfertigt sein kann die Beauftragung nach Ansicht der Gerichte dann, wenn durch kein anderes Mittel der Verstoß konkret und in vollem Umfang nachgewiesen werden kann. Beim Beispiel mit dem Nebenjob im Club ließen sich sicher Bilder machen. Dies wäre aber ebenfalls aus Gründen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts eine heikle Angelegenheit. Für Aufnahmen muss selbert ein Blaumacher seit 25. Mai 2018 um Erlaubnis gebeten werden. Andererseits ist einem Foto nicht zu entnehmen, wie lange und in welchem Umfang die Bürokraft hinter dem Tresen stand. Der detaillierte Bericht der Detektei dagegen enthält diese wichtigen Zeiten.

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Detektei: Erfolg versprechende Überwachung

In der Praxis wird von den strengen Regelungen mitunter abgewichen. Ob die durch die Überwachung herausgefundenen Fakten letztendlich als Beweise vor Gericht anerkannt werden und eine ordentliche oder fristlose Kündigung erfolgreich sein wird, hängt ganz von der Art der Ermittlungen und der Ergebnisse ab. Gute Karten im Fall eines Kündigungsschutzprozesses hat ein Arbeitgeber, wenn einer der folgenden Punkte ausschlaggebend für die Beauftragung einer Detektei war:

  • Es liegt ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vor, beispielsweise, wenn Baumaterial verschwindet, dass nur von Betriebsangehörigen entwendet worden sein kann.
  • Daten aus dem Unternehmen tauchen bei einer anderen Firma auf. Fallbeispiel: Ein Außendienstmitarbeiter teilt die Kundenanschriften einer weiteren Firma mit.
  • Eine andere Beweissicherung als die durch die Detektei ist nicht möglich.
  • Das schutzwürdige Interesse des Arbeitsgebers überwiegt das des Arbeitnehmers, sprich, das Persönlichkeitsrecht des Überwachten zählt im konkreten Fall weniger als das Recht des Arbeitsgebers auf korrekte Erfüllung des Arbeitsvertrages oder der Schutz vor Straftaten.

Eine seriöse Detektei bespricht die Pro und Kontras, die sich aus einer Überwachung hinsichtlich des Datenschutzes, des Persönlichkeitsrechts oder dem Arbeitsrecht ergeben könnten, mit dem Auftraggeber und zeigt Lösungswege auf, die vor Gericht Erfolg versprechen.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Mittelstand-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über Tourismus, Familienunternehmen, Gesundheitsthemen, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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