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Vorsteuerabzug: Korrektur der Rechnung rettet Vorteil

Stuttgart. Beanstandet das Finanzamt eine Rechnung wegen formeller Fehler, kann der Leistungsempfänger derzeit hieraus keine Vorsteuer abziehen, selbst wenn er den Betrag bezahlt hat und der Umsatz nachweislich ausgeführt worden war. Damit kommt es zu Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen. Ein aktuelles Urteil vom Europäischen Gerichtshof (AZ: C-368/09) verspricht Unternehmen nun Erleichterungen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Nach der bislang geltenden Vorgehensweise lässt sich die Vorsteuer erst in dem Monat im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, in dem der andere Unternehmer die beanstandete mangelhafte Rechnung korrigiert. Da diese Fehler in der Praxis oft erst nach Jahren durch die Betriebsprüfung auffallen, kommt es meist zu Nachzahlungen, auf die auch noch teure Steuerzinsen anfallen. Der Europäische Gerichtshof hat aber jetzt zu einem solchen Fall aus Ungarn entschieden, dass der Vorsteuerabzug rückwirkend erfolgen darf, wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine berichtigte Rechnung vorlegt, nachdem die vorherige als fehlerhaft beanstandet worden war. Nach Ansicht der Richter steht einem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn in einer Rechnung unrichtige Angaben enthalten sind. Das gilt immer dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Unternehmer als Leistungsempfänger seinem Finanzamt vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet. Somit ist es entgegen der bisher üblichen Vorgehensweise möglich, dem Beamten während der Betriebsprüfung die ordnungsgemäßen Unterlagen vorzulegen und dieser muss von seinen Nachforderungen absehen.

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