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Vom Arbeitgeber gezahlter Beitrag für Golfclub ist steuerpflichtig

Hannover. Übernimmt ein Arbeitgeber für einen Mitarbeiter neben der Aufnahmegebühr auch den fälligen laufenden Mitgliedsbeiträge für einen Golfverein, so ist diese Arbeitgeber-Wohltat als Arbeitslohn zu versteuern. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dem Club auf Drängen des Arbeitgebers beigetreten ist.

In dem Fall wollte der Arbeitgeber die Steuerfreiheit der Leistungen erreichen, und argumentierte damit, dass der Besuch des Golfplatzes im «überwiegend betrieblichen Interesse» sei, immerhin sollte der Angestellte dort neue Mandanten werben. Dem mochten sich die Richter am Niedersächsischen Finanzgericht (AZ: 11 K 72/08) nicht anschließen. Sie waren der Meinung, dass die Mitgliedschaft des Mannes reines Privatvergnügen sei, sodass eine Steuerfreistellung nicht infrage kommt. Für die Richter war dabei sogar unerheblich, ob der Geschäftsführer überhaupt selbst Golf gespielt hatte.

Veröffentlicht von:

dapd
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