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Videoüberwachungskameras – vor der Installation die Rechtslage checken

2021-05-26-Videoueberwachungskameras
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Einbruchschutz ist sowohl für Unternehmen als auch Privatpersonen ein wichtiges Thema. Sind Fremde erfolgreich in ein Gebäude eingedrungen, entstehen nicht nur finanzielle, sondern in der Regel auch emotionale Schäden. Laut einer Umfrage machen sich 16 Prozent der Befragten große Sorgen über einen möglichen Einbruch. Zahlreiche Menschen wählen deshalb ihren Wohnort sorgfältig aus: Sie achten vor allem auf das Umfeld sowie eine gute Nachbarschaft. Videoüberwachungskameras finden sich vor allem in Geldinstituten, der Industrie, dem Handel und Gewerbe. Ihre Zahl nimmt jedoch auch im privaten Bereich immer mehr zu.

Empfehlenswerte Hinzuziehung einer Fachkraft

Ausgefeilte Videoüberwachungssysteme bietet die se GmbH signalelectronic in Köln, Düsseldorf, Aachen und weiteren Städten. Das nach DIN ISO 9001:2000 zertifizierte Unternehmen hält außerdem Bewegungsmelder, Brandmelde- sowie Alarmanlagen bereit. Für die Installation von Videokameras empfiehlt sich die Einschaltung eines professionellen Fachmanns. Er kennt sich mit den rechtlichen Aspekten aus, wodurch eine fehlerhafte Anbringung, die eine Anzeige wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach sich ziehen kann, ausgeschlossen wird. Im Folgenden beschäftigen wir uns mit den gesetzlichen Vorschriften für den Einsatz einer Videoüberwachungskamera.

Welche Regeln gibt es für Privatbereiche?

Generell hat jeder Mensch das Recht, am Haus oder auf seinem Grundstück eine Videokamera anzubringen. Grund dafür ist, dass sich dort überwiegend vertraute Personen aufhalten und es sich nicht um einen öffentlichen Bereich handelt. Gesetzlich ist allerdings festgeschrieben, dass jeder Bürger das sogenannte Persönlichkeitsrecht genießt – es schützt ihn vor unerlaubter Überwachung.

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Deshalb müssen Besitzer einer Kamera ausnahmslos alle Personen über deren Vorhandensein in Kenntnis setzen, die das Grundstück betreten. Dies kann in Form eines gut sichtbaren Schildes geschehen, das auf die Videoüberwachung hinweist. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass weder mit dem Nachbarn gemeinsam genutzte Einfahrten noch Grundstücksgrenzen von der Kamera erfasst werden. Gleiches gilt für alle umliegenden öffentlichen Bereiche wie beispielsweise eine Straße oder Bürgersteige. Versehentlich gemachte Aufnahmen sind schnellstmöglich zu löschen.

Ausnahmefälle für verstecktes Filmen in privaten und öffentlichen Bereichen

Teilweise kommt es vor, dass Gegenstände aus einem Privathaushalt nicht mehr auffindbar sind. Gibt es Angestellte, zum Beispiel eine Reinigungskraft oder einen Gärtner, kann der Verdacht auf sie fallen. Zur Aufklärung eignet sich eine versteckt angebrachte Videokamera. Allerdings gilt hier: Die Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden. D.h., verschwinden ab und an einige wenige Lebensmittel, ist sie nicht gegeben. Anders sieht es bei regelmäßig fehlenden, wertvollen Dingen aus. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber die kurzzeitige Videoüberwachung als zulässig an.

Eine mögliche Ausnahme für das Filmen im öffentlichen Bereich ist gegeben, wenn ein Fahrzeug mehrfach mutwillig vor der Tür beschädigt wird. Sie wird teilweise gewährt, da es sich um wiederkehrende Straftaten handelt, die der Aufklärung bedürfen. Somit liegt für die Videoüberwachung ein bestimmter Zweck bzw. Grund vor. Bestenfalls informiert man sich beim zuständigen Ordnungsamt über die Recht- und Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme.

Darf eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz stattfinden?

Vor dem Gesetz gilt der Arbeitsplatz als privater und nicht als öffentlicher Bereich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Videokameras ohne Weiteres installiert werden dürfen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: So ist beispielsweise eine versteckte Überwachung zugelassen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat durch einen Mitarbeiter vorliegt. Dieser kann zum Beispiel bestehen, wenn immer wieder Geld in der Kasse fehlt, wobei gleichfalls die Verhältnismäßigkeit im Auge behalten werden muss.

Darüber hinaus sind zuvor andere Möglichkeiten zur Aufklärung auszuschöpfen. Die Videoüberwachung darf ausschließlich dort erfolgen, wo die Straftat begangen wurde. Mit dem Ertappen des Täters ist sie umgehend zu beseitigen. Bevor eine solche Maßnahme am Arbeitsplatz ergriffen wird, sollten sich Unternehmer dringend von einem Rechtskundigen beraten lassen. Denn die heimliche Nutzung einer Videokamera stellt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

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