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VGH: Empfänger von Agrarsubventionen dürfen veröffentlicht werden

Mannheim (ddp.djn). Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen nach Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vorläufig im Internet veröffentlicht werden. In zwei am Dienstag bekannt gegebenen Eilentscheidungen bestätigte der VGH in Mannheim entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg, das Anträge von Landwirten abgewiesen hatte. Zur Begründung hieß es, der Eingriff sei «nicht besonders schwerwiegend», die Informationen beträfen nicht die engere Privatsphäre der Landwirte. Ein Eingriff in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sei damit nicht verbunden.

Die Veröffentlichung von Namen und Wohnort des Empfängers sowie der Höhe der Subvention im Internet solle die Verwendung von EG-Mitteln transparenter machen, so die Richter weiter. Die Veröffentlichung sei «nicht unangemessen» und beruhe außerdem auf EG-Recht. Die Anwendung dieser Vorschriften dürften die deutschen Gerichte nur dann einstweilen aussetzen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift bestünden und der Antragsteller sonst einen schweren und nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gegeben. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Deutschland hat die Veröffentlichung als letztes EU-Land bislang nicht umgesetzt, sondern wegen rechtlicher Bedenken die von der EU gesetzte Frist verstreichen lassen. Inzwischen verständigten sich jedoch Bund und Länder darauf, die Veröffentlichung im Juni nachzuholen.

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Allerdings liegen unterschiedliche Gerichtsurteile vor. Während sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seinem Beschluss einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom April anschloss, sah etwa das Verwaltungsgericht Wiesbaden in Eilentscheidungen vom Februar das Recht auf Datenschutz verletzt.

(Entscheidungen vom 5. Juni 2009; AZ: 1 S 1166/09 und 1 S 1167/09).

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