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Verschärfte Kontrolle bei der Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung

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Stuttgart. Anleger können Kapitaleinnahmen mit einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung steuerfrei einstreichen, wenn sie aufgrund ihrer niedrigen Gesamteinkünfte keine Einkommensteuer zahlen. Wird die Bescheinigung vorgelegt, fällt unabhängig von der Höhe der Kapitaleinnahmen keine Abgeltungsteuer an. Die Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung gibt es, wenn das gesamte steuerpflichtige Einkommen inklusive der Kapitaleinnahmen maximal 8841 Euro beträgt – bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Die Bescheinigung kommt beispielsweise für Kinder in Betracht, denen Eltern Sparguthaben oder Wertpapiere verschenkt haben.

Wer eine solche Bescheinigung beantragt, wird künftig allerdings kontrolliert. Denn nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sollen die Banken dem Fiskus automatisch mitteilen, was sie aufgrund der Bescheinigung brutto ausbezahlt haben. Damit fallen Sparer auf, die bei ihren Angaben geschummelt haben. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Diese weniger bekannte Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung gibt es auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt über das Formular NV 1A. Hierauf muss der Anleger seine voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auflisten. Das Finanzamt stellt die Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren aus, anschließend muss sie vom Anleger erneut beantragt werden. Verbessern sich später die Einkommensverhältnisse, müssen Sparer den ausgestellten Bescheid wieder von ihrer Bank zurückfordern und ans Finanzamt schicken.

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