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Verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnaus­schüttung – Definition, Wirkung und Folgen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann in vielerlei Fällen vorliegen. Zwar vermag diese zunächst die Steuerlast zu drücken, geht allerdings bei Bekanntwerden mit hohen finanziellen Risiken einher. Auf dem Blog die-warenwirtschaft.de finden Sie stets aktuelle Artikel über wichtige Buchungssätze.

Was unter einer verdeckten Gewinnausschüttung zu verstehen ist

Als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wird eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensvermehrung auf Gesellschaftsebene verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wird. Im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung beruht die vGA nicht auf einen Gewinnverteilungsbeschluss. Eine konkrete Definition der verdeckten Gewinnausschüttung ist im Gesetzestext nicht zu finden. In § 8 Abs.2 KStG heißt es lediglich:

” Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
– im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
– entnommen oder
– in anderer Weise verwendet wird.”

Im Handelsrecht findet sich der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung nicht. Die Zuwendung muss nicht in Geld bestehen, muss jedoch in Geld messbar sein. Ideelle Vorteile können demnach nie für eine verdeckte Gewinnausschüttung stehen. Sofern etwa der Gesellschafter einer GmbH Vergütungen erhält, die den Wert seiner wiederkehrenden Leistungen für die Gesellschaft übersteigen, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des GmbHG vor. Als objektiver Tatbestand gilt die Bereicherung eines Gesellschafters bzw. Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person. Die Rechtsform der Person ist unerheblich.
Das subjektive Element besteht darin, dass die Vorteilsgewährung gewollt ist.

Unterschieden wird:

  • die direkte Ausschüttung, bei der die Aufwendungen ohne Rechtsgrund zu niedrig angegeben werden
  • die indirekte Ausschüttung, bei welcher der Gesellschaft Erträge entzogen werden. Hierunter fällt auch ein Leistungsaustausch zwischen Anteilsinhaber und Gesellschaft, wobei der Anteilsinhaber keine angemessene Gegenleistung erbringt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt etwa in folgenden Fällen vor:

  • für seine Geschäftsführertätigkeit erhält ein Gesellschafter eine unangemessen hohe Tantieme bzw. ein unangemessen hohes Gehalt
  • von seiner Gesellschaft erhält der Gesellschafter Waren oder andere Wirtschaftsgüter zu einem ungewöhnlichen Vorzugspreis
  • ein Gesellschafter verkauft seiner Gesellschaft Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere zu einem Preis, der nicht dem wahren Wert entspricht
  • eine Gesellschaft erhält von seinem Gesellschafter ein Darlehen zu einem unverhältnismäßig hohen Zinssatz
  • die Gesellschaft zahlt einem Gesellschafter ein zinsloses oder sehr günstiges Darlehen aus
  • neben einem angemessenen Gehalt erhält der Gesellschafter von seiner Gesellschaft auch eine ungewöhnliche Umsatzvergütung.

vGA unterliegt ständiger Rechtsprechung

Insbesondere die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die vGA entscheidend geprägt:

  • In einem Urteil vom April 2009 VI R 81/06 hat der BFH etwa eine Entscheidung zur Abgrenzung von Arbeitslohn und vGA gefällt. Demnach ist für die Beurteilung, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Arbeitnehmereigenschaft innehat nicht ausschlaggebend, in welchem Verhältnis dieser an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Eine beherrschende Stellung ist nicht ausschlaggebend. Die private Nutzung eines Dienstwagens durch diesen ist demnach dann nicht als vGA zu werten, wenn der Anstellungsvertrag dies gestattet. Eine verbotswidrige Privatnutzung würde zu einer vGA und nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führen.
  • Zur Begrifflichkeit hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 22.2.1989 Stellung bezogen und unter anderem klargestellt, dass die Beurteilung der vGA davon losgelöst ist, ob der Gesellschafter selbst oder eine ihm nahestehende Person (z.B. Verwandte, Nachbar) eine Vorteilsziehung erlangt.
  • Eine vGA ist im EstG nur dann gegeben, wenn der Vermögensnachteil der Kapitalgesellschaft auch unmittelbar, sprich im selben Veranlagungszeitraum, den Einkünften des Gesellschafters zufließt. Wichtig ist, dass die Vereinbarungen mit einem (beherrschenden) Gesellschafter einem Fremdvergleich standhalten. Die zentrale Frage dabei ist, ob die Gesellschafter einem nicht beteiligten Fremd-Geschäftsführer für die betreffende Tätigkeit die gleiche Vergütung zusprechen würden und ob die fremde Person zu den entsprechenden Bedingungen auch arbeiten würde.

vGA kann weitereichende finanzielle Folgen haben

Mit dem Rechtsinstitut der vGA werden entsprechende Vermögensverlagerungen zwischen Anteilseigner und Gesellschaft (Körperschaft, Kapitalgesellschaft) sachgemäß besteuert. Der Gewinn der Gesellschaft wird gemäß § 8 Abs.3 KStG durch eine vGA nicht gemindert. Allerdings kann der Unternehmer im Rahmen der alljährlichen Betriebsprüfung sein blaues Wunder erleben. Denn das Finanzamt prüft sehr penibel, ob eine vGA vorgenommen wurde. Wird diese erkannt, kann es richtig teuer werden. So fordert die Behörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zuzüglich einer angemessenen Verzinsung. Weil hieraus eine Gewinnerhöhung resultiert, kann die vGA der Umsatzsteuer unterliegen. Da die vGA einen Gewerbeertrag darstellt, ist sie gemäß § 7 GewStG ohnehin gewerbesteuerpflichtig. Der Gesellschafter muss sich die vGA auf seine Einkünfte aus Kapitalvermögen anrechnen lassen, wodurch die Verpflichtung zur Zahlung der Abgeltungsteuer ausgelöst wird (bzw. Versteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren). Weitere Auswirkungen können sich für die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag ergeben. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen in Form erheblicher finanzieller Belastungen ist von einer vGA zum Zwecke der Gewinnerhöhung abzusehen. Nicht immer beruht eine vGA auf Vorsatz, sondern kann auch Fahrlässigkeit oder Unwissenheit fußen. Im Zweifel sollten Sie jedenfalls beim zuständigen Finanzamt anfragen.

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