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Urteil: Bauer darf Milch nur direkt am Stall verkaufen

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Karlsruhe. Landwirte dürfen Milch in der Direktvermarktung nur unmittelbar am Kuhstall verkaufen. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied, ist hier das strengere deutsche Recht gegenüber dem europäischen Recht anzuwenden. Im konkreten Fall ging es um einen Bauern im Neckar-Odenwald-Kreis, der die Milch per Selbstbedienungsautomat an seinem Hof verkaufen wollte.

Die Hofstelle mit dem Automaten liegt zwei Kilometer vom Kuhstall des Bauern entfernt. Dadurch muss die Rohmilch vor dem Verkauf transportiert werden. Dies ist nach Ansicht der Richter unzulässig. Es sei «unerheblich», ob europarechtliche Vorschriften die Abgabe kleiner Mengen Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zuließen, hieß es zur Begründung.

Nach dem deutschen Recht sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Ausnahmen gebe es nur, wenn ein Bauer die Milch direkt am Ort der Erzeugung verkaufe. Diese Vorschrift müsse eng ausgelegt werden, um Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. Dazu gehörten Bakterien, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten.

Der Bauer hatte eingewandt, dass er auf dem Weg vom Euter bis zum Automaten sämtliche hygienischen Vorschriften einhalte. Den teuren Automaten habe er zusammen mit einem Milchhäuschen neu angeschafft. Zahlreiche Kunden hätten sich in einer Unterschriftenliste dafür eingesetzt, dass der Hofverkauf weitergehe.

Der Beschluss vom 29. März 2010 (AZ 10 K 312/10) ist nicht rechtskräftig. Der Landwirt kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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