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Übernahme einer Geldbuße durch Arbeitgeber ist steuerpflichtig

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München. Wenn ein Arbeitgeber eine gegen den Arbeitnehmer verhängte Geldbuße übernimmt, dann ist dieser erstattete Betrag wie Arbeitslohn zu versteuern. Steuerfrei kann die Übernahme einer solchen Geldbuße nur dann sein, wenn die Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbracht wird. Der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 47/06) musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein GmbH-Geschäftsführer gegen das Lebensmittelrecht verstoßen hatte und dafür eine Zahlung von 40 000 Euro leisten musste. Der Arbeitgeber sah diese Übernahme der Geldbuße nicht als steuerpflichtig an, sodass der Fall vor Gericht ging.

Letztlich entschieden die Bundesrichter, dass es sich dabei sehr wohl um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Denn es bestand ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers an der Übernahme der Geldbußen. Grundsätzlich, so die Bundesrichter, könne nicht von einem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen werden, wenn der Angestellte durch die Übernahme einer so hohen Geldbuße finanziell stark entlastet wird. Und ein Arbeitgeberinteresse ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Taten im Rahmen der Geschäftsführer-Tätigkeit begangen wurden. Da der betroffene Geschäftsführer die Kosten zudem nicht als Werbungskosten absetzen kann, da das gesetzlich ausgeschlossen ist, muss er immerhin fast die Hälfte der vom Arbeitgeber übernommenen Strafe versteuern.

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