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Termin verpasst: Wann trotzdem die Kfz-Versicherung gekündigt werden kann

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München. Eine außerordentliche Kündigung seiner Kfz-Versicherung steht jedem Autofahrer zu, wenn zum 1. Januar des kommenden Jahres die Prämien teurer werden, ohne dass ein Schadensfall dafür die Ursache ist. «Wer also den Kündigungstermin 30. November verpasst hat, dem bietet sich mit dem sogenannten Sonderkündigungsrecht eine zweite Chance», sagt Jochen Oesterle vom ADAC in München.

Mit Erhalt der Mitteilung muss sich der Versicherte in solch einem Fall bis Silvester sputen, um sich einen billigeren oder leistungsstärkeren Anbieter zu suchen. Aber oftmals seien Beitragserhöhungen nicht auf den ersten Blick zu erkennen, weil die Erhöhungen von einer besseren Einstufung in der Schadenfreiheitsrabattstaffel verdeckt werden, betont Oesterle. Und ein Sonderkündigungsrecht besteht laut Automobilclub auch, wenn die Versicherung nur aufgrund einer Änderung der Typ- und Regionalklassen teurer wurde.

«Erhöht die Versicherung die Beiträge, besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht», erläutert Daniel Dodt vom Webportal toptarif.de. Ein häufiger Grund für eine Beitragserhöhung im neuen Jahr ist dabei eine Änderung in der Risikoeinstufung des Fahrzeugs. In diesem Jahr trifft dies laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf 33,5 Prozent der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge zu. Bei etwa 30 Prozent der Fahrzeughalter ändert sich im kommenden Jahr hingegen die Risikoeinstufung des Wohnorts, die sogenannte Regionalklasse. Viele Versicherte zahlen aber wohl aus Unkenntnis weiterhin und anstandslos die höheren Beiträge ihrer Kfz-Versicherung.

Kündigung per Einschreiben und Rückschein versenden

«Das außerordentliche Kündigungsrecht greift immer, wenn die Versicherung bei gleichen Leistungen die Beiträge erhöht, ganz gleich aus welchem Grund», betont Dodt. Dabei sollte in dem Schreiben unbedingt auf die Beitragserhöhung Bezug genommen werden, andernfalls drohe eine Ablehnung der Kündigung durch den Versicherer. Einen weiteren Tipp hält die Geschäftsführerin des Bundes der Versicherten (BdV), Lilo Blunck, parat: «Die Kündigung sollten Sie rechtzeitig per Einschreiben und Rückschein auf den Weg bringen. Kündigungen nie ausschließlich per Fax oder E-Mail versenden.»

Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs besteht generell immer die Möglichkeit eines Versicherungswechsels. Denn der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den Vertrag des alten Wagens auf den neuen zu übertragen.

Ein beiderseitiges Sonderkündigungsrecht, also sowohl für den Fahrzeughalter als auch für die Versicherungsgesellschaft, besteht in einem Schadensfall. Lange war dies für den Versicherungsnehmer allerdings sehr unvorteilhaft, da der Versicherungsgesellschaft in solchen Fällen die volle Jahresprämie zustand. Doch nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz muss die Versicherung seit 1. Januar 2008 den Differenzbetrag zurückerstatten.

Warum auch immer der Vertrag gekündigt wird, vor einem Neuabschluss sollte jeder Autobesitzer die unterschiedlichen Offerten der Versicherungen unter die Lupe nehmen. «Es lohnt sich immer noch», sagt Beate Kathrin Bextermöller von der Stiftung Warentest in Berlin. «Wer die Tarife vergleicht und entsprechend wechselt, kann mehrere Hundert Euro im Jahr bei seiner Kfz-Kasko-Versicherung sparen.»

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