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Steueridentifikationsnummer ist verfassungsgemäß

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Stuttgart. Seit Anfang 2009 besitzt jeder Bürger seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die jedem lebenslang erhalten bleibt und ihn für die staatliche Verwaltung unverwechselbar macht. Eine solche Identifikation ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Köln (AZ: 2 K 3093/08), obwohl es Bedenken gegen eine bundesweite Datenspeicherung unabhängig von Steuerpflichten hatte. Das berichtet die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart.

Die Richter bemängeln zwar, dass durch die Identifikationsnummer letztlich die Möglichkeit besteht, durch die Speicherung und Vernetzung der Daten einen großen zentralen Informationspool zu schaffen, der in gewisser Weise einer Vorratsdatenspeicherung gleich kommt. Letztlich konnte das Gericht sich aber nicht dazu durchringen, das Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung über das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung zu stellen. Die Identifikakationsnummer enthält neben Namen und Anschrift auch Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Aus der elfstelligen Ziffer wird ein eindeutiges und unveränderbares Merkmal kreiert, das sich nicht mehr ändert, wenn ein Einwohner umzieht oder in die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts fällt. Mit Geburt oder Zuzug erhält jeder Bürger eine solche Identifikationsnummer, die auch erst 20 Jahre nach seinem Tod gelöscht wird.

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