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Rechtstipp: Selbstständiger Trainer muss Rentenbeitrag zahlen

München. Auch ein selbstständiger Fitnesstrainer muss Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Laut einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts sind Trainer sozialrechtlich wie selbstständige Lehrer einzustufen. Diese müssen von ihren Honoraren den vollen Versicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent abführen.

Der Kläger hatte im Nebenjob als Fitnesstrainer in mehreren Studios gearbeitet. Die Honorare, die der Kläger als «nicht gerade üppig» bezeichnete, hatte er zwar regelmäßig versteuert, jedoch keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Ein Abzug von fast 20 Prozent sei bei der erhaltenen Vergütung auch nicht zu verkraften, so der Kläger.

Die Richter am Landessozialgericht ließen dieses Argument nicht gelten. Denn auch ein Fitnesstrainer bleibe «nicht auf immer jung und austrainiert», sondern brauche eine Absicherung im Alter. Wenn die Honorare des Klägers zu niedrig seien, um den Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen, müsse er eben eine bessere Bezahlung aushandeln, so das Gericht.

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(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2010, AZ: L 13 R 550/09)

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