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Rechtstipp: Keine Fahrkostenerstattung für winterlichen Schulweg

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Nürnberg (dapd). Führt der Fußweg zu einer Schule über eine schmale Holzbrücke, macht das noch keine besondere Gefährdung aus. Auch nicht im Winter, wenn hier Streufahrzeuge nicht eingesetzt werden können und möglicherweise bei extremen Wetterbedingungen eine erhöhte Rutschgefahr besteht.

Entsprechend lässt sich daraus kein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für die Benutzung eines Verkehrsmittels ableiten. Zumindest dann nicht, wenn der gesamte Schulweg nicht länger als die gesetzlich vorgeschriebenen vier Mindestkilometer ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.

In dem Fall wollte eine Realschülerin aus dem Hunsrück ihre Schülerfahrkosten einklagen und scheiterte. „Denn für die Zumutbarkeit oder nicht eines Schulweges sind die durchschnittlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen“, erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst den Urteilsspruch. Bei einer im Winter komplizierten Wegesituation handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko.

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