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Rechtstipp: Erpressung muss Versicherer gemeldet werden

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Karlsruhe. Werden Gastwirte erpresst, muss davon die Versicherung in Kenntnis gesetzt werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich um eine Gefahrerhöhung, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Andernfalls kann der Versicherungsschutz entfallen.

In dem verhandelten Fall war ein Gastwirt auf Erpressungsversuche nicht eingegangen. Kurz danach zerstörten Einbrecher das Lokal. Bereits zwei Monate zuvor war es bei einem Einbruchsdiebstahl zu einem Schaden gekommen. Der Wirt hatte jedoch seinem Versicherer gegenüber die Erpressung verschwiegen und auch nicht darauf hingewiesen, dass nach dem ersten Einbruch die Erpressungsversuche unter Hinweis auf den Einbruch fortgesetzt wurden.

Daraufhin kündigte der Versicherer nicht nur den Vertrag, sondern weigerte sich auch, den Schaden zu regulieren. Im Verschweigen der Erpressungsversuche sah er nämlich einen Verstoß gegen die Pflicht des Versicherten, erhöhte Gefahren anzuzeigen. Der Gastronom sah in der Erpressung aber keine Gefahrerhöhung und wies darauf hin, dass er durch die Kündigung und Nicht-Regulierung des Schadens unangemessen benachteiligt sei, wenn er im Falle einer Schutzgeld-Erpressung nicht auf die Versicherung zählen kann.

Das aber sah das Gericht anders. Die Erpressungsversuche werteten die Richter als Gefahrerhöhung, die anzeigepflichtig gewesen sei.

(AZ: IV ZR 229/09)

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