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Rechtstipp: Arbeitgeber darf Parkgenehmigung nur begründet entziehen

Frankfurt/Main. Wenn Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Firmenparkplatz überlassen haben, dürfen sie das Parkplatz-Privileg später nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die verbundenen Kosten streichen. Vielmehr müsse die Entscheidung über den Parkplatz nach «billigem Ermessen» getroffen werden, was eine Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen voraussetze, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.

Im konkreten Fall stritten ein Flugkapitän und eine Fluggesellschaft um die Bezahlung eines Parkplatzes am Heimatflughafen. Zunächst hatte die Gesellschaft die Kosten übernommen, verlangte dann jedoch, dass der Pilot seinen Pkw auf einem weiter vom Terminal entfernten Gelände parken und den Pendelbus benutzen sollte. Zur Begründung verwies sie lediglich auf die Kosten für den bisher bezahlten Stellplatz im näher gelegenen Parkhaus.

Während das Arbeitsgericht im folgenden Rechtsstreit zu Gunsten der Fluggesellschaft entschied, hatte die Berufung des Piloten vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Arbeitgeber müsse zumindest vorübergehend wie in der Vergangenheit einen kostenfreien Parkplatz im Parkhaus zur Verfügung stellen.

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Zwar habe der Flugkapitän keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Parkplatzes. Der Arbeitgeber dürfe die erteilte Parkerlaubnis aber auch nicht «nach Gutdünken», sondern nur nach einer Interessenabwägung ändern. Die Fluggesellschaft habe jedoch nicht erläutert, warum sie dem Piloten statt des Parkplatzes im Parkhaus den weiter entfernten Parkplatz auf dem Freigelände zugewiesen habe. Insbesondere bemängelten die Richter, dass der Arbeitgeber keine konkreten Angaben zu den Parkplatzkosten gemacht hatte.

(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2009, AZ: 17 Sa 900/09)

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