Mündliche Vereinbarung mit dem Versicherer reicht nicht
Coburg. Wer von seinem Versicherer Zusagen für bestimmte Leistungen bekommt, sollte sich diese auch schriftlich bestätigen lassen. Denn mündliche Zusagen sind nicht bindend, wenn sie im Bedarfsfall nicht bewiesen werden können, hat das Landgerichts Coburg (AZ: 23 O 369/09) entschieden.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann in einer knapp fünf Kilometer entfernten Garage Go-Karts abgestellt. Nach einem Diebstahl wollte die Versicherung wegen der fehlenden räumlichen Nähe der Garage zum Versicherungsort nicht zahlen. Der Mann berief sich jedoch darauf, dass eine Außendienstmitarbeiterin den Versicherungsschutz zugesichert hatte. Da die Sachbearbeiterin dies bestritt, stand Aussage gegen Aussage.
Außerdem wies der Versicherer darauf hin, dass eine solche Sondervereinbarung immer schriftlich bestätigt werde. Das fanden die Richter überzeugend und gaben dem Versicherer Recht.
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