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Kein Unfallversicherungsschutz bei alkoholbedingtem Verkehrsunfall

Saarbrücken (ddp.djn). Mit einer sogenannten erweiterten Alkoholklausel in einem Unfallversicherungsvertrag musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 5 U 249/08-29) auseinandersetzen. Derzufolge waren Unfälle wegen Trunkenheit mitversichert. «Bei Fahren von Kraftfahrzeugen» wurde der Versicherungsschutz jedoch nur bis 1,3 Promille gewährt. In dem verhandelten Fall war ein Mann mit 1,5 Promille im Blut mit seinem Auto verunglückt und dann beim Aussteigen von einem anderen Fahrzeug erfasst worden. Wegen der dabei erlittenen schweren Verletzungen wollte er Ansprüche aus seiner Unfallversicherung geltend machen.

Die aber verweigerte die Zahlung, da der Unfall beim Fahren von Kraftfahrzeugen entstanden sei, auch wenn der Versicherungsnehmer erst nach dem Aussteigen den eigentlichen Unfall erlitten hatte. Dem schlossen sich die Richter an. Denn die Vereinbarung sieht nach Meinung des Gerichts ganz klar vor, dass er keine Leistungen zu erwarten hat, wenn er massiv alkoholisiert mit einem Kraftfahrzeug aktiv am Straßenverkehr teilnimmt und dieser Umstand kausal zu einem Unfall führt.

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