Aktuelle MeldungenFinanzenUnternehmenVerschiedenes

Kein Kindergeld ohne Ausbildung – Regeln für Au Pair, Praktikum und Co.

ARKM.marketing
     

Berlin. Auch volljährige Kinder haben bis zu ihrem 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld, wenn sie ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Keine Probleme mit der Familienkasse gibt es, wenn Kinder noch zur Schule gehen, eine betriebliche Ausbildung machen oder studieren. Anspruch auf Kindergeld besteht auch während eines so genannten freiwilligen Jahres.

Komplizierter wird es jedoch, wenn Kinder im Anschluss an Schul- oder Studienzeiten als Au Pair arbeiten, freiwillige Praktika absolvieren oder anderen Tätigkeiten nachgehen, die zwar zur Ausbildung zählen können, aber nicht unbedingt müssen.

Ein Au-Pair-Aufenthalt im Ausland beispielsweise zählt nur dann als Berufsausbildung, wenn während des Aufenthalts mindestens zehn Wochenstunden Sprachunterricht stattfinden. Ob auch sechs Wochenstunden reichen, entscheidet demnächst der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Verfahren (AZ: III R 58/08).

Bei freiwilligen Praktika muss der Bezug zur laufenden Ausbildung beziehungsweise dem angestrebten Beruf klar erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, wertet die Familienkasse das Praktikum als Ausbildungsunterbrechung und streicht das Kindergeld für die Dauer des Praktikums.

Beispielsweise macht allein die Betätigung als Schatzmeister in einem politischen Studentenverband aus einem Urlaubssemester noch kein juristisches Praktikum, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied (Urteil vom 20. November 2009, AZ: 5 K 2456/08). Damit hatte der Student während des Urlaubssemesters auch keinen Anspruch auf Kindergeld.

Zur Berufsausbildung können zumindest nach Ansicht einiger Finanzgerichte auch Trainee-Programme und andere unmittelbar berufsvorbereitende Schulungen zählen. So entschied kürzlich das Finanzgericht Köln, dass eine angehende Flugbegleiterin während einer Vorbereitungsschulung durch ihren künftigen Arbeitgeber Kindergeld bekommen kann (Urteil vom 3. März 2010, AZ: 10 K 212/09). Zur Begründung führten die Richter aus, dass das Kind weder Arbeitslohn beziehen noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Fluggesellschaft stehe. Die Schulung sei daher noch als Ausbildung zu werten.

ARKM.marketing
 

Zeige mehr
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"

Werbeblocker erkannt!

Werbeblocker erscheinen auf den ersten Blick praktisch, weil sie störende Anzeigen ausblenden. Doch viele Internetseiten finanzieren sich ausschließlich durch Werbung – das ist oft die einzige Möglichkeit, die Kosten für Redaktion, Technik und Personal zu decken. Wenn Nutzer einen Werbeblocker aktivieren, entziehen sie der Seite diese wichtige Einnahmequelle. Die Folge: Verlage und Webseitenbetreiber verlieren  Einnahmen, die oft sogar die Gehälter ganzer Teams oder Redaktionen gefährden. Ohne Werbeeinnahmen fehlen die Mittel, um hochwertige Inhalte kostenlos anzubieten. Das betrifft nicht nur große Medienhäuser, sondern auch kleine Blogs, Nischenportale und lokale Nachrichtenseiten, für die der Ausfall durch Werbeblocker existenzbedrohend sein kann. Wer regelmäßig eine werbefinanzierte Seite nutzt, sollte sich bewusst machen, dass der Betrieb und die Pflege dieser Angebote Geld kosten – genau wie bei einer Zeitung oder Zeitschrift, für die man selbstverständlich bezahlt. Werbeblocker sind daher unfair, weil sie die Gegenfinanzierung der Verlagskosten und Personalgehälter untergraben, während die Inhalte weiterhin kostenlos genutzt werden. Wer den Fortbestand unabhängiger, kostenloser Online-Inhalte sichern möchte, sollte deshalb auf den Einsatz von Werbeblockern verzichten oder zumindest Ausnahmen für seine Lieblingsseiten machen. Wenn Sie unsere Seite weiterhin lesen möchten, dann seien Sie fair! Danke.