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Jugendliche im Internet: Was Eltern wissen sollten

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Richtiges Verhalten bei Abmahnungen

Für viele Jugendliche verschwimmen die Grenzen zwischen virtueller und realer Welt. Im Internet mit Freunden chatten, Informationen für das nächste Referat recherchieren oder die allerneuesten Serien runterladen gehört zu ihrem Alltag. Die Inhalte scheinen unbegrenzt zur Verfügung zu stehen. Doch dies erweist sich spätestens dann als Trugschluss, wenn die Eltern eine Abmahnung wegen illegaler Downloads oder Urheberrechtsverletzung beim Filesharing erhalten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, welche Rechte betroffene Eltern dann haben.

2013 wurden weltweit knapp eine Milliarde Smartphones verkauft. Für Jugendliche sind sie ein „Muss“. Mit den kleinen Handy-Computern können sie überall und jederzeit im Internet unterwegs sein. Doch die Internetnutzung bei Jugendlichen birgt auch Gefahren: Beim Herunterladen von Videos oder Musik müssen Heranwachsende die Urheberrechte beachten. Und wer in Tauschbörsen unterwegs ist, muss illegales Filesharing vermeiden. Das heißt, der Nutzer darf keine Dateien im Internet weitergeben. Was manchmal kaum zu vermeiden ist, da viele Tauschbörsen jede heruntergeladene Datei automatisch auch anderen Nutzern anbieten. Wie umfassend müssen und können Erziehungsberechtigte ihren Nachwuchs auf diese Schwierigkeiten aufmerksam machen? Wie intensiv sollten sie ihre Kinder bei deren Weg durchs Internet kontrollieren? Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, zu den rechtlichen Hintergründen: „Urheberrechtsverletzungen im Internet können nicht nur zu Schadenersatzforderungen führen – da werden oft 200 Euro pro Musiktitel geltend gemacht – sondern auch zur Forderung von Abmahn- bzw. Anwaltsgebühren. Oft müssen Eltern hier wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht für die Downloads ihrer minderjährigen Kinder einstehen.“ Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen – und die strafrechtliche Schuldfähigkeit beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

Quelle: newsmax
Quelle: newsmax

Das sagt der Bundesgerichtshof

Den Nachwuchs ständig zu kontrollieren, wenn dieser mit seinem Smartphone überall ins Internet kann, ist für Eltern schwer umzusetzen. Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 74/12) hat dazu festgestellt, dass die Pflichten der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern eher eng gefasst werden müssen. Dem Sprössling beim Smartphone oder am PC ständig über die Schulter zu schauen, ist nicht notwendig. „Es reicht aus, das Kind über illegales Filesharing bei Internettauschbörsen und Urheberrechte aufzuklären und ihm illegale Aktivitäten zu untersagen“, erklärt die D.A.S. Expertin. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass innerhalb einer Familie ein Vertrauensverhältnis herrscht, auf das sich Eltern verlassen dürfen. Wenn sie allerdings bemerken, dass ihr Kind den Internetanschluss rechtsverletzend nutzt, dann müssen sie das unterbinden. Ansonsten haften sie für die Aktivitäten ihres Nachwuchses und müssen mit Schadenersatzforderungen rechnen (OLG Köln, Az. 6 W 12/13).

Wenn eine Abmahnung in der Post liegt…

„Erhalten Eltern eine Abmahnung über einen angeblichen Verstoß gegen Urheberrechte und sollen gleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, dann heißt es erstmal Ruhe bewahren“, rät die Rechtsexpertin der D.A.S. Auf keinen Fall darf die Abmahnung ignoriert werden. Ebenso wichtig ist es, die in der Abmahnung angegebenen Fristen zu beachten. Grundsätzlich empfiehlt Michaela Zientek, sich den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen. Denn bei einer gerechtfertigten Abmahnung kann es unter Umständen sinnvoll sein, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, um gebührenträchtige gerichtliche Schritte, etwa eine Einstweilige Verfügung, zu vermeiden. In vielen Fällen kann ein Anwalt auch eine sinnvolle Abänderung der zu unterschreibenden Erklärung vorschlagen – um dem Gegner nur das zuzugestehen, was unvermeidlich ist. Liegt jedoch kein Grund für die Abmahnung vor, hilft die anwaltliche Beratung, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen. Auf keinen Fall sollten betroffene Eltern beim Eintreffen der Abmahnung einfach die Forderung zahlen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben oder die gegnerische Kanzlei kontaktieren!

Quelle: Ergo Versicherungsgruppe

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