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Jetzt weniger Steuervorteil bei gemeinsam genutztem Arbeitszimmer

München. Nutzen Steuerzahler ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit dem berufstätigen Ehegatten oder Lebensgefährten, galt bisher die Devise, dass die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitlichen Nutzungsverhältnis auf beide Personen aufzuteilen waren und dann geprüft werden muss, wer wie viel von diesen Kosten steuerlich absetzen darf. Einem Bericht von Steuerrat24 zufolge hat der Bundesfinanzhof (AZ: IV R 21/08) eine Änderung bezüglich der Kostenverteilung vorgegeben: Bei einem Arbeitszimmer im eigenen Haus, das beiden Partnern gehört, sind die auf diesen Raum entfallenden Kosten (Abschreibung, Schuldzinsen und Energiekosten) beiden Nutzern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzuordnen. Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Kosten überhaupt absetzbar sind.

Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn einer der Ehegatten nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in dem Arbeitszimmer hat. Die Konsequenz: Besitzen beide Ehegatten – wie normalerweise üblich – jeweils 50 Prozent der Immobilie, darf jeder auch nur «seinen» Teil steuerlich geltend machen. Damit fallen 50 Prozent der Kosten weg, wenn ein Ehegatte keine Kosten geltend machen darf.

Bisher war es möglich, dass ein Ehegatte beispielsweise entsprechend der zeitlichen Nutzung 90 Prozent der Kosten geltend machen konnte und beim anderen nur der kleine Teil von 10 Prozent steuerlich nicht anerkannt wurde. Befindet sich das Arbeitszimmer übrigens in einer gemeinsam gemieteten Wohnung, sind die Miete und die anteiligen Energiekosten beiden Nutzern zur Hälfte zuzuordnen.

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