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Gerichtsurteile zur anstehenden „Klingende Nacht, blinkende Nacht“

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Weihnachtsdekorationen dürfen die Nachbarn nicht stören

Berlin (dapd). Es ist wieder soweit. In den Wochen vor Weihnachten werden nicht nur die Wohnungen festlich geschmückt. Auch an Fenstern, Balkons und Fassaden glitzert und blinkt es mehr oder weniger festlich. Oft sind es aufwändige Dekorationen mit Lichtsternen, bunten Lichterketten, kletternden Nikoläusen, leuchtenden Schneemännern oder Rentieren, die die Vorfreude auf die besinnliche Weihnachtszeit ankündigen. Dank neuer LED-Technik wird die Nacht oft taghell.

Was Mieter in ihren eigenen vier Wänden tun, bleibt ihnen selbst überlassen. Dort können sie so viele Dekorationsstücke aufstellen und anbringen, wie sie wollen. Auch die Fenster sind davon nicht ausgenommen. Allerdings dürfen die Nachbarn dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden, informiert der Deutsche Mieterbund. Deshalb müssen unbedingt die Vorgaben des Brandschutzes beachtet werden. Und alle hellen, blinkenden Schmuckstücke, die von außen zu sehen sind, sollten im Sinne guter Nachbarschaft nach 22 Uhr abgeschaltet werden. Das empfiehlt sich ohnehin auch wegen der hohen Stromkosten.

Ähnliches gilt auch für Balkon und Terrasse. Auch diese dürfen Mieter im Wesentlichen nach ihrem Geschmack gestalten. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Lichterketten und Weihnachtsschmuck am Haus generell erlaubt sind, vorausgesetzt, sie sind sicher installiert (AZ: 65 S 39009). Ist ein Vorgarten mitvermietet, kann der Mieter auch diesen für weihnachtliche Dekorationen nutzen.

Solange die Dinge leicht wieder zu entfernen sind, wie ein Schwibbogen oder eine Lichterkette am Balkongeländer, wird kein Vermieter etwas gegen den Weihnachtsschmuck einwenden. Sollen allerdings Löcher in die Hausfassade gebohrt werden, um eine Außendekoration anzubringen, muss der Vermieter gefragt werden. Er hat das Recht, seine Zustimmung zu verweigern, denn das gilt als bauliche Veränderung.

Streit gibt es immer wieder, wenn Mieter die Nebenflächen der Wohnung, also Treppenhäuser und Flure mit weihnachtlichem Schmuck verschönern. Zwar gehören sie zur Mietsache, aber sie sind nicht Bestandteil der Wohnung und dürfen nicht beliebig voll gestellt oder dekoriert werden. Der Deutsche Mieterbund verweist auf zwei einschlägige Gerichtsurteile. Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster können Nachbarn die Entfernung der Dekoration fordern, wenn ein Mieter das gesamte Treppenhaus nach seinen Vorstellungen weihnachtlich gestaltet (AZ: 38 C 1858/08). Auch Duftsprays, egal, ob Tanne, Vanille oder Zimt, dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zusammenleben beeinträchtigt wird, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 3 WX 98/03).

Einen Adventskranz an der Außenseite seiner Haustür darf aber jeder Mieter anbringen, urteilte das Landgericht Düsseldorf. Denn das sei Ausdruck einer alten Tradition (AZ: 25 T 500/89). Außerdem wird dadurch kein Nachbar belästigt.

Nicht nur Mieter, auch Wohnungseigentümer dürfen nicht ungehindert weihnachtlichen Schmuck anbringen. Sie sind zwar keinem Vermieter rechenschaftspflichtig, aber auf die Toleranz der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft angewiesen. Wenn die nicht einverstanden sind, haben Weihnachtsschmuckfans schlechte Karten. In einem vor dem Landgericht Köln verhandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer zum Unmut der Miteigentümer an seiner Balkonbrüstung eine weithin sichtbare, hellweiß-bläulich leuchtende LED-Lichterkette angebracht. Er musste sie entfernen, weil sie nach Auffassung des Gerichts den optischen Gesamteindruck der Wohnungsanlage wesentlich verändert habe und somit alle Miteigentümer hätten zustimmen müssen (AZ: 29 T 205/06).

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