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Finanztipp: Abfindungsauszahlung darf für geringere Steuer verschoben werden

München. Wenn Abfindungen gezahlt werden sollten, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Zahlung so beeinflussen, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist. Dafür werden Zahlungen auch nachträglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Diese «Schieberei» ist zulässig, entschied der Bundesfinanzhof (AZ: IX R 1/09).

In dem Fall war die Auszahlung der Abfindung ursprünglich in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November 2000 festgelegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschoben jedoch den Fälligkeitszeitpunkt aus steuerlichen Gründen auf den Januar 2001, wo die Abfindung dann auch tatsächlich ausgezahlt wurde. Das Finanzamt wollte die Abfindung bereits im Jahr 2000 versteuern, wurde aber vom Bundesfinanzhof ausgebremst. Denn da die Besteuerung der Abfindung von ihrem Zufluss abhängt, war sie nach der Beurteilung des Bundesfinanzhofs auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.

Die Begründung der Bundesrichter: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Abfindungsvereinbarung so abschließen, dass steuerliche Aspekte für den Arbeitnehmer positiv berücksichtigt werden. Dann kann es ihnen aber nicht verwehrt werden, eine einmal getroffene Vereinbarung nachträglich so zu ändern, dass der Arbeitnehmer in den Genuss steuerlicher Vorteile kommt. Einen Rechtsmissbrauch sahen die Bundesrichter darin nicht.

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