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Finanzamt entscheidet über Ort der Betriebsprüfung

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Nürnberg. Es besteht kein Anspruch einer Steuerzahlers auf Durchführung der angeordneten Außenprüfung in der Steuerkanzlei des Beraters. Denn die Festlegung des Prüfungsorts ist eine selbstständige Entscheidung des Finanzamtes, die gesondert angefochten werden kann. Das hat das Finanzgericht Nürnberg (AZ: 4 K 709/09) entschieden und damit klargestellt, dass der Steuerzahler keinen Anspruch darauf hat, dass in der Kanzlei des Steuerberaters geprüft wird.

Grundsätzlich gilt, dass die Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattzufinden hat. Wenn das nicht möglich ist, müssen die Unterlagen in den Wohnräumen des Steuerzahlers oder im Finanzamt vorgelegt werden. Für einen hiervon abweichenden Prüfungsort in der Kanzlei des Steuerberaters müssen besonders gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Denn neben den Geschäfts- und Wohnräumen kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur die Prüfung im Finanzamt in Betracht. Das ist nach Meinung der Nürnberger Richter auch sachgerecht, um den Prüfern lange Fahrzeiten und Reisekosten ersparen sowie zeitlich flexibel unabhängig von den Bürozeiten in der Kanzlei arbeiten zu können. Damit treten auch sachgerechte Erwägungen in den Hintergrund, etwa dass die Prüfungsunterlagen beim Steuerberater lagern und seine Mitarbeiter Rückfragen sofort beantworten können.

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