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Erweiterte Informationspflichten für Dienstleister seit dem 17.05.2010

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Zum 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Dies hat auf alle Anbieter von Dienstleistungen Auswirkungen, egal ob on- oder offline.

Ausgenommen sind lediglich einige wenige Branchen, wie beispielsweise Finanzdienstleister, Mediziner, Notare oder Steuerberater. Alle anderen müssen nun vor Vertragsschluss bzw. vor Ausführung der Dienstleistung ihre Kunden über bestimmte Dinge informieren. Dabei wird zwischen Informationen differenziert, die unaufgefordert bzw. die erst auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

Zu den Pflichtangaben gehören viele, die schon über das Telemediengesetz (TMG) abgedeckt sind, wie etwa Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift, Kontaktdaten, Handelsregisterangaben, Umsatzsteuer-ID etc. Manche Angaben ergeben sich auch aus der Natur der Sache, wie etwa die Beschreibung der Dienstleistung oder die Angabe des Preises bzw. dessen Berechnungsgrundlage. Neu ist jedoch z.B. die Pflicht zur Angabe einer evtl. bestehenden Berufshaftpflichtversicherung, was insbesondere bei Anwälten entscheidend ist.

Auf Nachfrage sind z.B. etwaige berufsrechtliche Regelungen, multi-disziplinäre Tätigkeiten und Partnerschaften, bestimmte Verhaltenskodizes oder etwaige außergerichtliche Beschwerde- / Schlichtungsverfahren mitzuteilen.

Der Dienstleister kann wählen, in welcher Form er diese Infos seinen Kunden zugänglich macht, etwa auf der Unternehmens-Webseite bei entsprechendem Hinweis auf die eigene Domain auf Visitenkarte, Briefbögen & Co. oder durch Bereitstellung von Info-Material in gedruckter Form.

Neben den neuen Regelungen der DL-InfoV bleiben die Vorschriften des TMG, der Preisangabenverordnung (PAngV) oder auch der BGB-InfoV weiterhin bestehen.

Praxistipp: Bei Nicht-Umsetzen der Vorgaben der DL-InfoV drohen Abmahnungen und Bußgelder, daher sollten alle Dienstleister so bald als möglich ihre Homepage bzw. ihr Info-Material anpassen.

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