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Elektronisches Fahrtenbuch darf nicht veränderbar sein

Münster. Das Finanzamt muss ein elektronisches Fahrtenbuch zur Trennung privater und beruflicher Nutzung des Firmen-Pkw nur akzeptieren, wenn nachträgliche Änderungen der Einträge ausgeschlossen sind. Das entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 4. Februar 2010, AZ: 5 K 5046/07 E,U). Im konkreten Fall hatte die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Handelsbetrieb unterhielt, Privatfahrten als Nutzungsentnahme geltend gemacht, die den Wert der Firmen-Pkw und damit den Überschuss des Betriebs deutlich senkten.

Grundlage für die Berechnung war ein elektronisches Fahrtenbuch, das automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichnet. Während diese Daten nicht veränderbar waren, konnten Ziel und Zweck der Fahrt nachträglich korrigiert werden. Daraufhin entschied das Finanzamt, dass das Fahrtenbuch «nicht ordnungsgemäß» sei und damit die steuerlich nachteilige «Ein-Prozent-Methode» zur Ermittlung der Privatnutzung verwendet werden müsse.

Das Finanzgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ab, da das elektronische Fahrtenbuch nachträgliche Manipulationen steuerlich relevanter Daten nicht ausschließe. Das Argument der Klägerin, dass die elektronische Erfassung wesentlich weniger Änderungen zulasse als ein ordnungsgemäß geführtes handschriftliches Fahrtenbuch oder eine manuell erstellte Excel-Datei, ließen die Richter nicht gelten.

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