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Dread-Disease-Versicherung: Leistungsumfang genau anschauen

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Oldenburg. Sogenannte Dread-Disease-Policen (Schwere-Krankheiten-Versicherung) dürfen Leistungen für bestimmte Krebsarten ausschließen. Solche Klauseln sind nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Oldenburg (AZ: 5 U 87/09) nicht überraschend und deshalb wirksam. Der Versicherer muss daher nicht zahlen, wenn ein Versicherter an einer der ausgeschlossenen Krebsarten erkrankt.

In dem Fall war eine Versicherte an einer weniger gefährlichen Form von Brustkrebs erkrankt, die vom Versicherungsschutz ausgenommen war. Nachdem der Versicherer nicht zahlen wollte, zog die Frau vor Gericht. Sie habe damit gerechnet, dass die von ihr abgeschlossene Versicherung gegen schwere Krankheiten bei allen Krebsformen schützen würde. Der Ausschluss einzelner Krebsarten sei deshalb überraschend und unwirksam. Das sahen die Richter anders.

Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass die Krebsform, an der die Frau erkrankt war, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss war auch allgemeinverständlich formuliert und daher nicht zu beanstanden.

ddp.djn/ome/jwu/

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