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Diebstahl der Uhr vom Arm ist kein Versicherungsfall

Karlsruhe. Durch eine Hausratversicherung ist der gesamte Hausstand unter anderem auch gegen Diebstahl und Raub geschützt. Was aber gilt, wenn Diebe dem versicherten Opfer eine teure Uhr vom Arm abreißen? Die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 19 U 44/08) mochten darin keinen versicherten Raub erkennen.

Denn bei einem Raub muss der Täter einen erwarteten Widerstand des Opfers ausschalten – wer seinem Opfer jedoch die Uhr durch einen schnellen Zugriff entwendet, der rechnet gerade nicht mit Widerstand, so dass kein Raub anzunehmen ist. Damit aber ist die Uhr als Hausrat auch nicht versichert.

Veröffentlicht von:

ARKM Zentralredaktion
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