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Welche Corona-Schutzmaßnahmen sollten Unternehmen beachten?

Über die Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst 2022 wurde lange diskutiert. Im Infektionsschutzgesetz sind die aktuell geltenden Regelungen bis zum 23. September befristet. Ab Oktober soll das neue Schutzkonzept gelten, für das Karl Lauterbach (SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) nun ein Paket mit Maßnahmen vorgelegt haben.

Unternehmen müssen sowohl für ihre Beschäftigten als auch für ihre Kunden und Geschäftspartner die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen.

Mehrstufiges lagebezogenes Schutzkonzept für Herbst und Winter 2022

Die neuen Regelungen sollen bis zum 7. April 2023 gelten. Das Konzept sieht vor, dass bundesweit in

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  • Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
  • dem öffentlichen Personennahverkehr und
  • Luftverkehr

eine Maskenpflicht gilt. Zusätzlich gilt in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eine Testnachweispflicht. Von der Testnachweispflicht sind diejenigen, die von der jeweiligen Einrichtung betreut, behandelt oder gepflegt werden sowie frisch geimpfte und genesene Personen ausgenommen.

In Unternehmen soll wieder die Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten. Unternehmen können Masken- und Testregelungen festlegen und müssen ihren Mitarbeitern wieder die Arbeit im Homeoffice anbieten.

Die einzelnen Bundesländer können zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Eine Maskenpflicht kann auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie für Kultur- und Sportveranstaltungen vorgeschrieben werden. Das Konzept sieht keine Lockdowns und Ausgangssperren vor.

Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element für Gesundheitsschutz in Unternehmen

Zentrales Element für den Gesundheitsschutz in Unternehmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Nach wie vor besteht die Gefahr, dass sich Mitarbeiter während der Arbeit mit dem Coronavirus infizieren. Teil der Gefährdungsbeurteilung ist die Festlegung von Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz. Unternehmen können im eigenen Ermessen festlegen, welche Maßnahmen speziell bei welchen Tätigkeiten der Beschäftigten sinnvoll sind.

Die Gefährdungsbeurteilung soll tätigkeitsbezogen durchgeführt werden. Bei den Tätigkeiten und Einsatzorten der Beschäftigten sollten sich Unternehmer informieren, inwiefern dort die Gefahr einer Infektion besteht und wie sie verhindert werden kann. Technische Maßnahmen haben Priorität, gefolgt von organisatorischen Maßnahmen. Erst dann, wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, sollte auch eine persönliche Schutzausrüstung verwendet werden.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung. Weiterhin sollten Unternehmen auch betriebsfremde Personen einbeziehen. Für die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung ist eine fachkundige Beratung durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich.

Pandemieplan rechtzeitig erstellen

Rechtzeitig sollten Unternehmen einen Pandemieplan erstellen, um ihren Betrieb auch während der Pandemie aufrechtzuerhalten. Er regelt die unternehmensspezifischen Maßnahmen. Für die Beschäftigten müssen die Aspekte des Gesundheitsschutzes beachtet werden. Im Pandemieplan sollten

  • Hygienemaßnahmen im Unternehmen,
  • Handhabung von Dienstreisen und Tagungen,
  • Maßnahmen bei Erkrankungen im Unternehmen und
  • organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen

geregelt werden.

Ein effizientes Hygienemanagement sollte Teil des Pandemieplans sein und einen zuverlässigen Schutz vor Infektionen bieten. Unternehmen müssen ihren Beschäftigten, aber auch Besuchern die geeigneten Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen.

Passende Desinfektionsmittel (ohne Alkohol) sind u. a. auf https://sterilyte.de/ erhältlich.

Was tun nach einem Coronafall

Trotz umfangreicher Schutzmaßnahmen im Unternehmen sind Infektionen der Mitarbeiter mit dem Coronavirus nicht vollkommen auszuschließen. Um Beschäftigte und Besucher zu schützen, müssen die Keime durch eine umfangreiche Desinfektion entfernt werden. Derjenige, der eine Desinfektion vornimmt, muss die entsprechende Schutzausrüstung tragen, zu der Schutzanzug, Handschuhe und Schutzbrille gehören. Zusätzlich muss ein Mundschutz getragen werden.

Mitarbeiter können die Reinigung selbst durchführen, wenn sie durch einen qualifizierten Desinfektor geschult wurden. Um für den Ernstfall gerüstet zu sein, sollten Unternehmen verantwortliche Mitarbeiter benennen, um sie schulen zu lassen.

Allgemeine Schutzmaßnahmen in Unternehmen

Unternehmen müssen die allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen Corona beachten und ihre Beschäftigten darüber informieren. Dazu gehören die Einhaltung der Abstandsregelungen, regelmäßiges Lüften und entsprechende Hygienemaßnahmen. Testangebote müssen bereitgestellt werden.

Reichen die Schutzmaßnahmen nicht aus, kann in Unternehmen Maskenpflicht gelten. Unternehmen sollten auch die Impfbereitschaft ihrer Mitarbeiter unterstützen, sodass die Impfungen während der Arbeitszeit erfolgen können.

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