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Arbeitsgericht: Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Überforderung

Darmstadt (ddp.djn). Die Arbeitsagentur darf eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bestrafen. Wichtige Gründe sind beispielsweise ausbleibende Lohnzahlungen oder unzumutbare Arbeitsbedingungen, aber auch eine Überforderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, wie aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor geht (Entscheidung veröffentlicht am 29. Juli 2009, AZ: L 9 AL 129/08).

Der arbeitslose Kläger hatte über sechs Jahre als Busfahrer gearbeitet. Seine letzte Anstellung kündigte er bereits nach gut zwei Monaten und beantragte Arbeitslosengeld. Als die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängte, legte der Busfahrer zunächst Widerspruch ein und zog dann vor Gericht. Er begründete die Kündigung damit, dass er stets erst spät abends über seine Arbeitszeiten am Folgetag informiert worden sei. Zudem habe er mit mehreren Fahrtenschreibern arbeiten sollen, um die überlangen Lenkzeiten zu verdecken.

Die Richter werteten die geschilderten Arbeitsbedingungen als wichtigen Grund für die Kündigung und hoben damit die von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit auf. Zwar habe der Kläger nicht nachweisen können, dass der Arbeitgeber die rechtswidrige Verwendung von mehreren Fahrtenschreibern angeordnet habe. Durch die nicht vorhersehbaren Dienstzeiten und die knapp kalkulierten Fahrzeiten sei der Busfahrer jedoch derart unter Druck gesetzt worden, dass er den gestellten Anforderungen nicht habe gerecht werden können.

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