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Arbeitnehmer dürfen trotz Verbot über ihr Gehalt reden

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Rostock. Arbeitnehmer dürfen auch dann mit Kollegen über ihr Gehalt reden, wenn der Arbeitsvertrag eine «Schweigeklausel» über das gezahlte Entgelt enthält. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21. Oktober 2009, AZ: 2 Sa 237/09) weist der juristische Fachverlag Dr. Otto Schmidt hin. Der Entscheidung lag die Klage eines Arbeitnehmers zu Grunde, der trotz Verschwiegenheitsklausel mit einem Arbeitskollegen über sein Gehalt gesprochen hatte und daraufhin eine Abmahnung erhielt.

Die Richter am Landesarbeitsgericht hielten die Abmahnung für rechtswidrig. Die Schweigeklausel im Arbeitsvertrag sei als unangemessene Benachteiligung (Paragraf 307 BGB) des Klägers zu werten, da dieser einen möglichen Verstoß des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann aufdecken könne, wenn er mit anderen Beschäftigten über die Höhe des Gehalts reden dürfe.

Zudem verstoße die vertragliche Verschwiegenheitspflicht auch gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit, befanden die Richter. So dürften gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer gegenüber ihrer Gewerkschaft keine Angaben zur Lohnhöhe machen, wodurch sinnvolle Arbeitskämpfe unmöglich gemacht würden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließ das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

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