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Arbeitgeber ist an geschlossenen Vergleich gebunden

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Stuttgart. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren auf einen Vergleich, kann der Arbeitgeber die Einigung nachträglich nicht unter Hinweis auf neue, den Arbeitnehmer belastende Indizien anfechten. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Dezember 2009, AZ: 2 Sa 49/09).

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen einem Geschäftsführer wegen verschiedener Pflichtverstöße gekündigt. Vor Gericht verständigten sich die Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 420 000 Euro und Erstattung von Umzugskosten aufzulösen. Als der Arbeitgeber später davon erfuhr, dass der ehemalige Geschäftsführer trotz einer Krankmeldung wegen «berufsbedingtem Stress» monatelang für ein anderes Unternehmen gearbeitet hatte, focht er den geschlossenen Vergleich wegen «arglistiger Täuschung» vor Gericht an.

Die Arbeitsrichter entschieden jedoch, dass der Arbeitgeber an den geschlossenen Vergleich gebunden sei. Insbesondere sei der Geschäftsführer nicht dazu verpflichtet gewesen, die Nebentätigkeit während der Vergleichsverhandlungen von sich aus ungefragt anzugeben. Entsprechend könne sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass er von seinem ehemaligen Angestellten getäuscht wurde, erläuterten die Richter. Zudem habe der Arbeitgeber die Kündigung, die letztlich zu dem angegriffenen Vergleich geführt habe, bereits auf mehrere schwere Pflichtverletzungen des Geschäftsführers gestützt. Die nicht angegebene Nebentätigkeit sei daher nur «ein Glied in der langen Kette» schwerwiegender Verstöße.

Nach Ansicht der Richter war daher nicht davon auszugehen, dass der Vergleich anders ausgefallen oder nicht zustande gekommen wäre, wenn der Arbeitgeber eher von der Nebentätigkeit erfahren hätte. Insgesamt sei die Anfechtung des Vergleichs daher unwirksam.

ddp.djn/rog/mwo

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